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Fehlende Ausschüttungen – Verjährung droht

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bei vorhergesagten aber dann ausbleibenden Ausschüttungen einer Geldanlage kann die Verjährung bereits beginnen, wenn der Anleger auf einen Erfolg ernsthaft nicht mehr vertrauen durfte. Dem Anleger, der seine Abfindung in einen Medienfonds investiert hatte, hätte es bereits vor mehreren Jahren dünken müssen. Die prospektierten Ausschüttungen blieben nach den ersten beiden Jahren plötzlich aus, Geschäftsberichte ließen keine Besserung erhoffen. Als er auf Schadensersatz klagte, waren seine Ansprüche verjährt.

Wissen bestimmt über Verjährungsbeginn

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte in der Berufung die vorherige Annahme des Landgerichts Potsdam, der Anleger habe grob fahrlässig gehandelt. Ein Verschulden des Anlagevermittlers und Prospektfehler waren nicht ersichtlich. Deshalb lief die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ende des Jahres 2005, dem Jahr als - anders als noch zuvor in 2002 und 2003 - zum zweiten Mal in Folge kein Geld mehr aus der Anlage an den Kläger zurückfloss. Das OLG begründete seine Annahme der groben Fahrlässigkeit mit dem vorhandenen Wissen des Anlegers. Diesem waren aus dem Anlageprospekt die jährlich steigenden Ausschüttungen bekannt. Anlässlich deren unerwarteten Ausbleibens prognostizierte das Management ein Fortdauern dieses Zustands bis 2008. Erst 2009 erfolgte aber die Klage. Nach Ansicht der Richter zu spät. Denn Ende 2008 war bereits die Verjährung eingetreten.

Schwerwiegendes Sich Verschließen gegenüber der Wirklichkeit

Dem OLG zufolge lag die Schuld des Klägers dabei nicht bereits darin, dass er den Prospekt nicht gründlich genug gelesen hatte. Dieser wies zwar auf Anlagerisiken wie den Totalverlust, eingeschränkte Veräußerbarkeit und Rückvergütungen hin. Die Richter hielten dem Kläger aber zugute, dass die in der Regel allgemein gehaltenen Prospekte häufig eine Fülle an steuer-, betriebs- und volkswirtschaftlichen Details beinhalten. Den hier anlageunerfahrenen Kläger überfordere das. Hinzukam aber hier die Aussage des Anlagevermittlers, der das Produkt als „total sicher" angepriesen hatte. Wenn dem wirklich so gewesen wäre, hätten die plötzlich für mehrere Jahre nun komplett anders lautenden und leicht verfügbaren Informationen den Anleger wachrütteln müssen. Nicht zuletzt waren die Ausschüttungen gerade das prägende Element des Anlageprodukts. Da ein Vertrauen auf das zuvor Genannte nicht mehr gerechtfertigt war, begann die Verjährung bereits ab dem nahe liegenden Erkennen des sich abzeichnenden Crashs und nicht erst mit dessen Eintreten.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 04.04.2012, Az.: 5 U 52/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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