Fehlerhafte Widerrufsinformationen bei verbundenen Darlehens- und Kaufverträgen zur Fahrzeugfinanzierung

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Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 (EuGH C-33/20, C-155/20 und C-187/20) dürften die meisten der seit 10.06.2010 geschlossenen verbundenen Darlehens- und Kaufverträge zur Fahrzeugfinanzierung noch heute widerruflich sein.

Typische fehlerhafte Widerrufsinformationen u.a. Vertragsfehler bei verbundenen Auto-Darlehens- und Kaufverträgen:

  • Falsche Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Falsche oder fehlerhafte Angabe der Darlehensart
  • Kaskadenbelehrung, die auf weitere Vorschriften verweist, ohne diese zu nennen ("gemäß § 492 Abs. 2 BGB...")
  • Keine Angabe der Aufsichtsbehörde(n)
  • Keine oder unvollständige Angabe des Verzugszinssatzes
  • Unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
  • Fehlende oder unvollständige Angaben zum Darlehensvermittler
  • Irreführende Angaben zu Auszahlungsbedingungen
  • Informationen zu den bestehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

Schon einer der vorgenannten Fehler ermöglicht dabei den Widerruf, wobei die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Der Bundesgerichtshof sieht seit seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19  bei verbundenen Fahrzeug - Darlehens- und Kaufverträgen grundsätzlich eine Widerruflichkeit. 

Am 31.01.2022 hat der BGH jedoch erneut ein Verfahren dem EuGH mit der Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es den nationalen Gerichten verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können. Dies obwohl der EuGH am 09.09.2021 bereits entschieden hat, dass sich der Kreditgeber nicht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen dürfe. In der Folge werden nun in gerichtsanhängigen Verfahren keine Urteil gefällt. Hier wird noch zu klären sein, ob der rechtsuchende Verbraucher durch die Nichtentscheidung seines Falles nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt ist.

Da wichtige Detailfragen noch durch den EUGH zu klären sind sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen.



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