Fensteraustausch in der WEG – Wer muss/darf zahlen?

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Wem gehören die Fenster? Wer muss für sie bezahlen? Mit dieser Frage musste sich der BGH schon diverse Male beschäftigen.

Grundsätzlich lässt sich diese Frage mit dem Gesetz beantworten. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. 

Nach den Regelungen des WEG- Rechtes sind Fenster daher Gemeinschaftseigentum. Der BGH hat bereits in anderen Entscheidungen entschieden, dass Fenster nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden können, auch wenn dies in der Teilungserklärung geschrieben steht. Eine solche Regelung ist wegen des Verstoßes gegen das WEG Recht nichtig.

In der jüngst entschiedenen Entscheidung des BGH vom 14.06.2019, Az.: V ZR 254/17 musste sich der BGH dennoch erneut mit dieser Frage beschäftigen – dieses Mal jedoch in einem etwas anderem Gewand. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die seit 1972 bestehende Eigentümergemeinschaft war in der Vergangenheit irrig davon ausgegangen, dass die Fenster Teil des Sondereigentums sind, mit der Folge, dass jeder Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung selbst aufkommen muss. Aus den bisherigen Informationen der Pressemitteilung des BGH geht nur hervor, dass diese Fehlvorstellung durch eine Regelung der Teilungserklärung hervorgerufen wurde.

Die klagenden Eigentümer erneuerten aufgrund dieser Fehlvorstellung im Jahr 2005 die einfach verglasten Holzfenster in mehrfach verglaste Kunststofffenster. Die Kosten dafür trugen sie vollständig selbst. Nachdem in einem anderen Verfahren im Jahr 2012 für die streitgegenständliche WEG festgestellt wurde, dass die Fenster Teil des Gemeinschaftseigentums sind, wollten die Kläger die Kosten für den Austausch der Fenster von der Gemeinschaft zurückgezahlt bekommen. Nachdem die Zahlungsaufforderung erfolglos blieb, wurde Klage erhoben, über die am 14.06.2019 der BGH als Revisionsinstanz entscheiden musste.

Der BGH verneinte allerdings den Rückzahlungsanspruch der Kläger, die die Fenster in der irrigen Annahme, sie seien selbst dafür verantwortlich, auf eigene Kosten ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft austauschen ließen.

Die Klage blieb bereits in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht bejahte zwar einen Anspruch auf Erstattung der Kosten dem Grunde nach, war jedoch der Ansicht, dass nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft der richtige Gegner sei, sondern nur die übrigen Bruchteilseigentümer.

Dieser oft nicht einfach zu beantwortenden Frage konnte sich der BGH entziehen, indem er den Anspruch auf Erstattung auch dem Grunde nach verneinte.

Bereits mehrfach durch den BGH entschieden, handelt es sich bei den Fenstern um zwingendes Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass jeder Sondereigentümer für den Austausch der sich in seiner Wohnung befindlichen Fenster einen Beschluss benötigt. Nach Ansicht des BGH darf der Gemeinschaft das zwingende Recht des WEG Rechts zum „Wie“ des Austausches von Gemeinschaftseigentum nicht dadurch genommen werden, dass der irrige Sondereigentümer über einen Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Kostenerstattung erhält. Es liefe dem Grundgedanken des WEG Rechts zuwider, so die Richter in Karlsruhe, wenn durch den Kostenerstattungsanspruch die Verpflichtung zur Einholung eines Beschlusses zum Austausch der Fenster umgangen werden würde.

Der BGH nimmt den Eigentümergemeinschaften damit auch die Gefahr, sich unzähligen Erstattungsansprüchen der Vergangenheit ausgesetzt zu sehen, wenn Eigentümer ohne einen Beschluss ihre Fenster austauschen ließen, weil man der Ansicht war, dazu verpflichtet zu sein.

Mit dieser Entscheidung bleibt der BGH seiner Rechtsprechung treu – Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftsangelegenheit.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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