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Feste feiern: Hält die GEMA die Hand auf?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Fest ohne Musik – kaum vorstellbar! Immer wieder verlangen Vermieter von diversen „Event-Locations“ eine GEMA-Pauschale für das Abspielen von Musik von ihren Kunden. Ist das rechtens?

Grundsätzlich ist es richtig, dass die GEMA (Gesellschaft für mechanische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) bei Veranstaltungen ins Spiel kommt, bei denen Musik läuft. Öffentliche Veranstaltungen müssen bei der GEMA angemeldet werden, die dann eine Gebühr für das Abspielen von Musik, erhebt. Die Gebühr richtet sich vor allem nach der Größe des Raumes oder der Veranstaltungsfläche im Freien.

Öffentliche Veranstaltungen

Allerdings kann die GEMA die Gebühr nur verlangen, wenn Musik in der Öffentlichkeit abgespielt wird. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie sich an eine „Mehrzahl von Personen richtet“, die nicht untereinander in irgendeiner Weise innerlich verbunden sind, weil sie zum Beispiel mit dem Gastgeber Geburtstag feiern wollen. Also wird zum Beispiel in einer Diskothek öffentlich Musik gespielt oder bei einem Konzert, bei dem jedermann eine Karte kaufen kann und keine geschlossene Gästeliste existiert.

Familienfeiern sind nicht öffentlich

Die GEMA kann also im Umkehrschluss keine Gebühr verlangen, wenn eine Veranstaltung nicht öffentlich ist. Ein Fest ist dann nicht öffentlich, wenn der Kreis der eingeladenen Personen begrenzt ist und die Personen durch Beziehungen untereinander bzw. zum Veranstalter miteinander verbunden sind. Vor allem bei Familienfesten wie Geburtstagen oder Hochzeiten ist das immer der Fall. Wie viele Leute zu einem solchen privaten Fest eingeladen sind, ist übrigens nicht entscheidend. Auch im Fall einer Hochzeit mit ca. 600 Gästen hatte das Amtsgericht (AG) Bochum keine Bedenken, die „Nichtöffentlichkeit“ der Feier zu bejahen: Jeder Gast war persönlich eingeladen worden, am Eingang wurden die Gäste persönlich begrüßt und nach Eintreffen aller Gäste wurde der Saal geschlossen.

Bloß nicht übers Ohr hauen lassen!

Wer also von dem Vermieter seiner Event-Location eine GEMA Gebühr auf die Rechnung gesetzt bekommt, obwohl er zwar eine Veranstaltung mit Musik, aber als private Feier in geschlossener Gesellschaft plant, darf sich ruhig gegen diesen Rechnungsposten wehren.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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