Filesharing-Abmahnung - Pornographische Werke- „Das Geschäft mit der Angst“

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Die Beratungspraxis zeigt tagtäglich, dass aufgrund unberechtigter Hemmungen und Angstgefühlen auf eingehende Abmahnungen aus dem Erotikfilmbereich bisweilen falsch reagiert wird. Die Angst, wegen des Ihnen gemachten Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung vor Gericht zu stehen, veranlasst viele Mandanten die Angelegenheit durch sofortige Zahlung des geforderten Abgeltungsbetrages und Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung zu einem schnellen Ende zu bringen. In auffällig vielen Fällen wird den Mandanten jedoch ihre Passivität zum Verhängnis. Zunächst wird eine Abmahnung ignoriert und erst bei Eingang der 2. oder 3. Abmahnung die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.

Der Umstand, dass es sich bei der vorgeworfenen Rechtsverletzung um den Gegenstand eines Erotikfilmes handelt, sollte kein Hinderungsgrund sein sich anwaltlich beraten zu lassen. Von Seiten im Urheberrecht tätiger Kollegen wird diesbezüglich dieser Angst mit der notwendigen Professionalität begegnet.

Das Ziel einer anwaltlichen Beauftragung sollte die Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, die Reduzierung der Forderung des Gegners, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, sein. Hinzu tritt die Sicherheit vor Folgeabmahnungen, sowie die Vermeidung eines Rechtsstreits.

Aus aktuellem Anlass:

Zu den verstärkt im Auftrag verschiedener Rechteinhaber abmahnenden Kanzleien gehören folgende:

U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (u.a. für Silwa Filmvertriebs AG, MagmaFilm GmbH und DigiProtect)

Negele Zimmel Greuter Beller ( u.a. für LFP Video Group, DBM Videovertrieb GmbH, BB Video GmbH)

In den Abmahnschreiben wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen das Werk in einer Tauschbörse anderen Nutzern dieses P2P Netzwerkes durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten zu haben. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird in den Abmahnschreiben ein Vergleichsbetrag gefordert:

Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG

Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB

Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG

Achtung: Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, gilt folgendes:

Bleiben Sie ruhig und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.

Nehmen Sie unter keinen Umständen direkt Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.

Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen einstweiliger Verfügungen.

Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten sehr häufig reduziert werden können.

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung unter 0211-98397654 möglich. Die Bearbeitung des Mandates erfolgt sehr diskret. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail (kontakt@rechtsanwalt-dreger.de) oder Fax unter 0211-98397629 zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann und ein Vor-Ort-Termin nicht nötig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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