Filesharing aktuell: Abmahnungen der Rechtsanwälte Zimmermann & Decker für tonpool Medien

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Aktuell mahnt die Hamburger Kanzlei Zimmermann & Decker Rechtsanwälte Inhaber von Internetanschlüssen im Auftrag der tonpool Medien GmbH ab. Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen, über ihren Internetanschluss die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme „Ist Es Wahr (Aim High)" der Musikgruppe Söhne Mannheims anderen Mitgliedern im Rahmen eines illegalen Filesharing-Systems zum Download angeboten zu haben. Von den abgemahnten Anschlussinhabern wird insoweit Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung verlangt.

Unterlassungsanspruch:

Der Inhaber des Anschlusses, über den die von den gegnerischen Anwälten behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde, haftet verschuldensunabhängig auf Unterlassung, d. h. es kommt nicht darauf an, ob der Anschlussinhaber oder ein diesem wohl möglich noch nicht einmal bekannter Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Unterlassungsanspruch kann daher vom Rechteinhaber in der Regel auch ohne große Probleme gerichtlich gegen den Anschlussinhaber durchgesetzt werden. Die dadurch entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten hat dann der Anschlussinhaber als unterlegene Partei in vollem Umfang zu tragen. Da die Gerichte für den Unterlassungsanspruch häufig Streitwerte von mindestens 10.000,00 EUR ansetzen, sind die vom Anschlussinhaber zu erstattenden Anwaltskosten ganz beträchtlich, was die gerichtliche Durchsetzung der außergerichtlich nicht erfüllten Unterlassungsansprüche für die abmahnenden Anwälte zu einem durchaus lukrativen Geschäft macht.

Zur Abwehr eines Gerichtsverfahrens und der damit einhergehenden erheblichen Kosten sollte der Anschlussinhaber daher unbedingt den Unterlassungsanspruch durch fristgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Hierbei ist allerhöchste Vorsicht geboten.

Greifen Sie unter keinen Umständen auf die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung zurück! Diese beinhaltet nämlich ein Schuldanerkenntnis und sieht für den Fall der Zuwiderhandlung eine starre Vertragsstrafe von über 5.000,00 EUR sowie einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor, begründet eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und schützt insbesondere nicht vor Folgeabmahnungen der tonpool Medien GmbH wegen irgendwelcher anderer Tonaufnahmen, an denen die tonpool Medien GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. All dies sind Kröten, die der abgemahnte Anschlussinhaber zur Erfüllung des gegebenenfalls durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs nicht zu schlucken hat.

Stattdessen gilt es, mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung Gerichtsverfahren zu vermeiden und Folgeabmahnungen abzuschließen, ohne sich dabei zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten zu verpflichten. Die Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung ist unter Beibehaltung der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in das billige Ermessen der Gegenseite zu stellen. Dies hat den Vorteil, dass die von der Gegenseite für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Vertragsstrafe den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss und insoweit gerichtlich voll überprüfbar ist.

Wir warnen allerdings ausdrücklich vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung. Ist eine Unterlassungserklärung nicht hinreichend strafbewehrt, kann der Rechteinhaber seinen dann noch nicht erfüllten Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Zudem schützen viele der in Internetforen „gehandelten" modifizierten Unterlassungserklärungen nicht vor Folgeabmahnungen. Sie sollten daher bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt auf einen Rechtsanwalt zurückgreifen, der sich im Internet- und Urheberrecht auskennt und über umfassende Erfahrungen in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen verfügt. Mit Abgabe einer entsprechend fachmännisch modifizierten Unterlassungserklärung hat sich die Angelegenheit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch erledigt. Es geht dann nur noch um die von der Gegenseite geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung.

Schadensersatzanspruch:

Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch das Verschulden des Anschlussinhabers voraus. Hieran fehlt es, wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht selber begangen hat und er zudem alles ihm Mögliche unternommen hat, um Verletzungshandlungen von Dritten zu unterbinden. Sollte der Anschlussinhaber im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, lässt sich der Schadensersatzanspruch unter Hinweis auf das beim Anschlussinhaber dann nicht gegebene Verschulden als unbegründet zurückweisen.

Kostenerstattungsanspruch:

Bleiben noch die durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten. Diese sind grundsätzlich vom Anschlussinhaber zu ersetzen. Handelt es sich jedoch um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf 100 Euro, § 97a Abs. 2 UrhG. Ob dies bei einer Abmahnung wegen Filesharings der Fall ist, ist in Rechtsprechung und Lehre heftig umstritten. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber mit Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.05.2010 zumindest die Tendenz erkennen lassen, dass nach seiner Überzeugung der § 97a Abs. 2 UrhG auch bei Abmahnung wegen Filesharings Anwendung finden kann und dann vom Anschlussinhaber zu erstattende Abmahnkosten in Höhe von maximal 100,00 EUR anfallen.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt seit vielen Jahren bundesweit private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient! Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Sie uns täglich bis 19.30 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 - 460 233 13.


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