Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht anlasslos für vollj. Besucher oder Mitbewohner einer WG

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Am 12.05.2016 hat der Bundesgerichtshof erneut mehrere Urteile zum Thema „Haftung für Filesharing“ gesprochen.

Ein Verfahren (Az. I ZR 86/15) betraf dabei die Konstellation, dass die Rechtsverletzung von volljährigen Besuchern der Anschlussinhaberin begangen wurde. Damit beseitigt der Bundesgerichtshof die Unsicherheiten bezüglich Wohngemeinschaften und volljährigen Besuchern.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von € 755,80 wegen Filesharings des Films „Silver Linings Playbook“ in Anspruch genommen. Die Beklagte trug im Rahmen des Rechtsstreits vor, die Rechtsverletzung sei von ihrer volljährigen in Australien lebenden Nichte sowie deren Freund während eines Besuchs begangen worden. Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab, in der Berufungsinstanz wurde der Rechteinhaberin der Betrag jedoch zugesprochen.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun im Mai 2016 klarstellte.

Der BGH wies darauf hin, dass die Anschlussinhaberin allenfalls als Störerin in Anspruch genommen werden könne. Dies setze jedoch die Verletzung einer Sorgfalts- und Prüfpflicht. In Betracht käme insoweit allenfalls die unterlassene Belehrung der Anschlussinhaberin, dass Filesharing in Deutschland verboten sei. Dies lehnte der BGH jedoch im Ergebnis ab. Er urteilte, dass ein Anschlussinhaber nicht verpflichtet sei volljährige Besucher oder Mitbewohner anlasslos über ein bestehendes Filesharing-Verbot zu belehren.

Damit hat der Bundesgerichtshof nun endlich Klarheit im Hinblick auf Belehrungspflichten des Anschlussinhabers geschaffen. Der Anschlussinhaber muss folglich volljährige Personen, die den Anschluss mit nutzen, nicht anlasslos belehren. Begehen diese eine Rechtsverletzung, haftet er nicht. Etwas anderes dürfte selbstverständlich gelten, wenn es zuvor Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Besuchs oder Mitbewohners gab.

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