Filesharing: Kanzlei Fareds mahnt für M.I.C.M. Mircom ab

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Die in Hamburg ansässige Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt für die Firma M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting LTD wegen des Tausches pornografischer Filme über Tauschbörsen (Filesharing) ab.

Gefordert werden EUR 735,00, die sich wie folgt zusammensetzen:

EUR 500,00 Schadensersatz für einen Film
EUR 20,00 pauschale Ermittlungskosten
EUR 215,00 Rechtsanwaltskosten

Weiter fordert Fareds unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Entfernung der betreffenden Datei aus dem zum Download freigegebenen Ordner bzw. die ordnungsgemäße Sicherung des Internetanschlusses.

Wie reagiere ich auf die Abmahnung richtig?

Zunächst sollten Sie keinesfalls übereilte Auskünfte oder Zusagen gegenüber der abmahnenden Kanzlei abgeben. Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung kann selbstverständlich nicht ignoriert werden, dennoch sollte zunächst eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Erst nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.

Geben Sie keinesfalls übereilt eine Unterlassungserklärung ab, denn die Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung gilt grundsätzlich ein Leben lang (und nicht – wie häufig im Internet behauptet – 30 Jahre). Ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht grundsätzlich nur, wenn Sie als abgemahnte Person Täter der Rechtsverletzung sind oder als Anschlussinhaber und sog. Störer für die Rechtsverletzung Dritter haften.

Haften Sie nachweislich weder als Täter noch als Störer, ist von der Abgabe einer Unterlassungserklärung zunächst abzuraten. Möchten Sie das Prozess- und Kostenrisiko eines Rechtsstreits allerdings minimieren, kann die Abgabe einer (engen) Unterlassungserklärung dennoch sinnvoll sein. Von der Verwendung irgendwelcher Muster ist allerdings dringend abzuraten. Nicht selten sind Musterformulierungen zu weit gefasst und der Abgemahnte verspricht mehr als überhaupt von der abmahnenden Kanzlei gefordert wird. Denken Sie daran, dass Sie sich mit der Unterlassungserklärung für den Fall einer weiteren Rechtsverletzung vertraglich dauerhaft zur Zahlung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe verpflichten. Es sollte also gut überlegt sein, für welches Verhalten ich eine Vertragsstrafe verspreche.

Die Frage, ob Sie dem Grunde nach haften, sollte anhand aktueller Rechtsprechung geprüft werden. Zwischenzeitlich liegen einige Urteile des Bundesgerichtshofs vor, nach denen beispielsweise Anschlussinhaber nicht anlasslos für die Rechtsverletzung volljähriger Familienangehöriger haften. Im Hinblick auf minderjährige Kinder hat der Bundesgerichtshof im Juni 2015 entschieden, dass Eltern lediglich eine Belehrungs-, nicht aber eine Überwachungspflicht haben. Erst recht müssen Eltern nicht die Computer ihrer minderjährigen Kinder kontrollieren oder die Internetnutzung reglementieren.

Je nach Sachverhalt kann es folglich sein, dass Sie weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz und/oder Erstattung der Rechtsanwaltskosten haften.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, sondern zunächst kompetent und beraten. Als Fachanwältin für IT-Recht in Köln verfüge ich über langjährige Erfahrung im Bereich Filesharing und stehe Ihnen gerne unverbindlich für eine Beratung zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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