Filesharing – müssen Eltern ihre Kinder verraten?

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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16) eine Konkretisierung hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob Eltern im Falle einer Filesharing-Abmahnung zur Offenbarung der als Täter in Betracht kommenden Kinder verpflichtet sind.

Der Sachverhalt

Über den Familienanschluss war das Album „Loud“ der Sängerin Rihanna illegal im Rahmen von Filesharing verbreitet worden. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber insgesamt über 3.500 € Schadensersatz und Abmahnkosten.

Im Haushalt des Anschlussinhabers und dessen Ehefrau lebten zum fraglichen Zeitpunkt auch deren drei volljährige Kinder. 

Die Eltern erklärten, den Verstoß nicht begangen zu haben, sondern eines ihrer Kinder. Den Namen des Kindes wollten sie jedoch, mit Blick auf den Familienfrieden, nicht nennen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Rechteinhabers. Der Schutz des Rechteinhabers wiege in diesem Fall schwerer als der Schutz des Familienfriedens.

Damit wurden die Eltern für den Verstoß ihres Kindes in die Haftung genommen, weil sie den Namen des Kindes nicht nennen wollten und deshalb ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen waren.

Die Folgen für die Praxis

Der BGH schreibt schon in seiner Pressemitteilung zum Urteil:

„Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“ (Pressemitteilung des BGH Nr. 46/2017).

Insofern ist die Entscheidung nicht nur im Hinblick auf die etwaige Offenbarung von Familienmitgliedern relevant, sondern vor allem auch vor dem Hintergrund der zumutbaren Nachforschungspflichten zu sehen, die ggf. zu einer Ermittlung des Täters führen. 

Hinsichtlich dieser Nachforschungspflichten führte der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 (Afterlife) aus, dass es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar ist, beispielsweise die Internetnutzung seines Ehegatten zu kontrollieren oder den Computer des Ehegatten auf Filesharing-Software zu untersuchen.

Auch die aktuelle Entscheidung vom 30.03.2017 macht deutlich, dass hinsichtlich der Filesharing-Abmahnungen weiterhin viele Aspekte zu berücksichtigen sind, die eine anwaltliche Beratung empfehlenswert machen.

In vielen Fällen ist so zudem eine kostengünstigere Streitbeilegung auch außergerichtlich im Wege eines Vergleichs möglich.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema Filesharing, Abmahnung oder dem Internetrecht an sich haben, beraten wir Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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