Folgen der Verbreitung intimer Aufnahmen - Welche Ansprüche haben die Betroffenen?

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Die Veröffentlichung privater, insbesondere intimer Aufnahmen stellt häufig eine Verletzung der Privats- und Intimsphäre dar. Darunter fallen beispielsweise Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB, die Verbreitung von Nacktfotos, Videos oder anderen intimen Aufnahmen, die beispielsweise über soziale Netzwerke erfolgen oder sonstige Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht und die absolut geschützte Intimsphäre, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG. Ein Fall, in dem auf einen Computer das für die Nummer der Betroffenen synchronisierte WhatsApp heruntergeladen und so die von den Betroffenen empfangenen und gesendeten Nachrichten nachverfolgt wurden, stellt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG sowie auch eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG dar.

Die Verbreitung von Intimbildern greift zumindest in den Kernbereich der Privatsphäre und teilweise sogar in die Intimsphäre der Betroffenen ein.

Intime Aufnahmen werden häufig dem Partner, engen Freundeskreis oder sonstigen Vertrauenspersonen zugesendet und gelangen schließlich an die falschen Personen. Oft sind es gar Ex Partner, die diese Medien nach einer gescheiterten intimen Beziehung verbreiten.

Vor allem online veröffentlichte Fotos, Videos oder sonstige Beiträge sind oft besonders gravierend, da diese für jedermann frei abrufbar sind und damit größtmöglicher Öffentlichkeit ausgesetzt sind.

Die Vorfälle haben oft schwerwiegende Folgen für die Betroffenen. Sie erleiden nicht selten irreparable Schäden für ihr Privat- und Berufsleben. Der soziale Geltungsanspruch der Geschädigten wird in höchstem Maße geschädigt und die dadurch erlittene Rufbeeinträchtigung meist kaum mehr wiedergutzumachen.

Die geschädigten Personen haben Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung. Unter diese fallen beispielsweise Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK oder aus dem Urheberrecht, §97 UrhG. Auch die Auskunft über den genauen Umfang der erfolgten Rechtsverletzung als ein aus § 242 BGB abgeleiteter nichtselbstständiger, sog. akzessorischer Auskunftsanspruch können den Betroffenen zustehen. Häufig können auch Geldentschädigungen durchgesetzt werden. Schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Für die Höhe des Geldentschädigungsanspruchs sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Betroffenen von Bedeutung. Das Zugeständnis von Geldentschädigung wird mit dem Grundgedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen oftmals ohne Sanktion blieben mit der zwingenden und in rechtsstattlicher Hinsicht nicht hinnehmbaren Folge, dass der Persönlichkeitsrechtsschutz vollkommen verkümmern würde, sowie aus Gründen der Prävention begründet.

Wir konnten für unsere betroffenen Mandanten schon diverse Entschädigungen erwirken:

In einem Fall ist ein Fake-Instagram Profil einer Mandantin erstellt worden, auf welchem sie als „Edelprostituierte“ dargestellt worden ist. Auf diesem Account sind Videoclips veröffentlicht worden, welche intime Aufnahmen unserer Mandantin zum Inhalt haben. Der Fake-Account folgte auch Personen aus dem engsten Bekanntenkreis unserer Mandantin. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei konnten durch ihren Einsatz die Unterlassungserklärung der Gegenseite erwirken. Unserer Mandantin wurde zudem eine Geldentschädigung in Höhe von ca. 12000 Euro gezahlt.

In einer weiteren Angelegenheit wurden Fotos unserer Mandanten, die diese aus privatem Interesse auf einem Erotik-/Dating-Portal, welches jedoch nur angemeldeten Nutzern zugänglich war, über WhatsApp an eine sehr nahestehende Person verbreitet. Die Fotos waren ursprünglich lediglich für den Eigengebrauch gedacht. Aus der Tatsache, dass unsere Mandanten die Fotos selbst auf ein dafür vorgesehenes Online-Portal hochgeladen haben, kann und darf nicht geschlussfolgert werden, dass diese Fotos ohne Einschränkungen von anderen weiterverbreitet werden dürfen. Durch die Anmeldung bei einem Online-Portal erwirbt man keinerlei Rechte an den von Nutzern eingestellten Fotos. Die Annahme, man dürfe ein Bild weiterverbreiten, nur weil der Abgebildete das Bild selbst auf einem öffentlich oder sogar einem nichtöffentlichem Dating-Profil hochgeladen hat, ist nicht vertretbar. Die von uns beantragte Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt war erfolgreich. Unseren Mandanten wurde eine Geldentschädigung in Höhe von ca. 7000 Euro zugesagt.

Es sind mehrere Fake Accounts auf bekannten Instant-Messaging-Diensten erstellt worden, die unter dem Namen einer weiteren Mandantin geführt wurden, wodurch eine anzügliche Kommunikation mit zahlreichen weiteren Personen im Namen unserer Mandantin geführt wurde. Diesen Personen wurde im Zuge dieser Kommunikation auch ein intimes Video unserer Mandantin zugestellt. All dies geschah ohne das Einverständnis unserer Mandantin und somit unbefugt. Im Rahmen eines Vergleichs vor dem LG Frankfurt konnten die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei eine Geldentschädigung in Höhe von 12.000 Euro durchsetzen.

Eine weitere Angelegenheit betraf eine Mandantin, die ebenfalls von Eingriffen in ihre Privatsphäre und Intimsphäre betroffen war. Eine Person hatte zahlreiche intime Fotos in eine Chat-Gruppe auf einem bekannten Instant-Messaging-Dienst mit mehreren Tausend Mitgliedern veröffentlicht, unter denen auch heimlich aufgenommene Fotos unserer Mandantin waren. Wir konnten die Gegenseite dazu bewegen, eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 Euro an unsere Mandantin zu zahlen.


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