Kündigung erhalten - was nun?

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Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen haben das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aber nicht immer besteht der Trennungswunsch auf beiden Seiten.

Was ist zu tun, wenn Arbeitnehmer:innen die Kündigung erhalten?

Zunächst sollte die Kündigung auf Ihre Wirksamkeit überprüft werden.


Schriftform

Eine Kündigung muss immer schriftlich ergehen. Eine mündliche Kündigung ist nicht rechtserheblich.


Kündigungsberechtigung

Die Kündigung muss auch durch einen Kündigungsberechtigten erfolgen. 


Kündigungsfrist

Ist die Kündigungsfrist eingehalten? 

Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB. Diese sind abhängig von der Beschäftigungszeit.


Kündigungsgrund

Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter und ist die/der Arbeitnehmer:in mehr als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Für eine Kündigung braucht es dann einen Kündigungsgrund. Dieser kann betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung braucht es in der Regel zusätzlich noch eine Abmahnung.


Finden sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit, können Arbeitnehmer:innen gegen die Kündigung vorgehen.


Kündigungsschutzklage

Die einzige Möglichkeit, gegen eine unwirksame Kündigung vorzugehen, ist die Klage vor dem Arbeitsgericht. Dazu hat man nur 3 Wochen Zeit, nachdem die Kündigung zugegangen ist. 


Kündigungsschutzprozess

Ist die Klage erhoben, bestimmt das Gericht zunächst einen Gütetermin. In diesem Termin wird nach einer Einigung gesucht. Scheitert dieser Einigungsversuch, folgt der Kammertermin, in dem das Gericht dann in voller Besetzung über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet.


Abfindung

In einem Kündigungsschutzprozess kann dann über eine Abfindung verhandelt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung hat man aber grundsätzlich nicht. Es kommt daher immer auf die Ausgangslage und Verhandlungsgeschick an.


Weitere Ansprüche

Weitere Ansprüche auf Vergütung, Überstunden, Arbeitszeugnis, etc. werden im Kündigungsschutzprozess regelmäßig mit erledigt.

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Rechtsanwältin Roller

Foto(s): PP Leipzig

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