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Formulierung ​"laut Vorbesitzer" im Autokaufvertrag

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Was Sie über "Wissensmitteilungen" im Autokaufvertrag wissen sollten.


Einleitung

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Angabe der Laufleistung oft ein entscheidender Faktor. Aber was passiert, wenn die tatsächliche Laufleistung von der im Vertrag angegebenen abweicht? Ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2021 (Az. 46 O 262/21) gibt dazu interessante Einblicke.

Der Fall

In dem Fall ging es um einen Kläger, der einen gebrauchten BMW von einer Firma kaufte. Der Kaufvertrag enthielt Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs mit dem Zusatz "lt. Vorbesitzer" (laut Vorbesitzer). Später stellte der Kläger fest, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher war als im Vertrag angegeben. Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und machte Ansprüche aufgrund von arglistiger Täuschung und Sachmängeln geltend.

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Angabe der Laufleistung im Vertrag als "Wissensmitteilung" und nicht als "Beschaffenheitsvereinbarung" zu werten ist. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für die Richtigkeit der Angabe haftet.

Was bedeutet das?

  • Wissensmitteilung: Der Verkäufer teilt sein Wissen mit, übernimmt aber keine Garantie für die Richtigkeit.
  • Beschaffenheitsvereinbarung: Der Verkäufer garantiert bestimmte Eigenschaften des Produkts.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer durch einen solchen Zusatz ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit deutlich macht, dass es sich nicht um eigenes Wissen handelt.

Praktische Tipps

- Für Käufer: Achten Sie auf die Formulierungen im Vertrag. Wenn Sie sicher sein wollen, sollten Sie den Verkäufer um eine klare Beschaffenheitsvereinbarung bitten.

- Für Verkäufer: Seien Sie transparent und machen Sie deutlich, wenn Sie sich bei bestimmten Angaben nicht sicher sind.


Foto(s): ©Adobe Stock/Dusko

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