Autokauf: Vorbesitzer müssen genannt werden
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[image]Der Erwerber eines Gebrauchtwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Veräußerer die Anzahl der tatsächlichen Vorbesitzer des Wagens verschwiegen hat.Der Erwerber eines Gebrauchtwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Veräußerer die Anzahl der tatsächlichen Vorbesitzer des Wagens verschwiegen hat.
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf besteht sprichwörtlich die Gefahr, die Katze im Sack zu erwerben. Da wird nicht selten die tatsächliche Laufleistung oder Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs verschwiegen. Doch kann man deswegen vom Vertrag zurücktreten?
Drei statt einem Vorbesitzer?
Ein Mann erwarb bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Laut Kaufvertrag hatte das Auto nur einen Vorbesitzer. Später fand der Mann aber heraus, dass der Pkw bereits drei Vorbesitzer gehabt hat. Außerdem hatte der Händler das Kfz kurz vor dem Weiterverkauf an den Autofahrer von einem „fliegenden Zwischenhändler" erworben; daher waren die Besitzer davor unbekannt. Er zog nun vor Gericht und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Schließlich hätte der Autohändler ihn über die Anzahl der Vorbesitzer aufklären müssen; er sei daher vom Verkäufer arglistig getäuscht worden.
Rücktritt vom Vertrag zulässig
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gab dem Autofahrer Recht. Schließlich lag ein Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, der zum Rücktritt berechtigt. Schließlich hat der Autohändler den Wagen erst kurz zuvor von einem „fliegenden Zwischenhändler", der selbst nicht als Eigentümer in den Kfz-Brief eingetragen wird, erworben. Hierüber hätte er den Käufer aufklären müssen, da dieser ohne jeden Hinweis davon ausgeht, dass der Autohändler das Kfz von der Person erstanden hat, die auch im Fahrzeugbrief eingetragen wurde. Stattdessen drängt sich der Verdacht auf, dass z. B. der Kilometerzähler vor dem Weiterverkauf vom unbekannten „fliegenden Zwischenhändler" manipuliert wurde.
Deshalb ist es beim Kauf eines Gebrauchtwagens für die Kaufentscheidung relevant, wie viele Vorbesitzer das Auto tatsächlich hatte. Gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Kaufvertrag und den Angaben in der Zulassungsbescheinigung II - z. B. in Bezug auf die Anzahl der Vorbesitzer -, darf der Erwerber somit vom Vertrag zurücktreten.
(OLG Naumburg, Urteil v. 14.08.2012, Az.: 1 U 35/12)
(VOI)
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