Fotoklau im Internet – die Frage nach der angemessenen Lizenzgebühr | Bilder-Urheberrechtsverstoß

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Die Verwendung fremder Bilder kann nicht nur zeitintensiv, sondern auch teuer sein, wenn Sie die Urheberrechte des Bildinhabers verletzen. Eine Verletzung liegt vor, wenn Sie die Bilder ohne Einwilligung in der Öffentlichkeit nutzen.

Eine Abmahnung verursacht oft hohe Kosten, wobei hier die Frage der rechtmäßigen Schadensersatzhöhe zu stellen ist. Dem Urheber steht ein Schadensersatz für die illegale Bildverwendung zu, die sich bei Fotografen an der MFM-Tabelle orientiert. Die MFM-Tabelle stellt eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare dar und wird jährlich aktualisiert veröffentlicht (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C 10534/17). Bei unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).

Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag von 100 % fordern, wenn er nicht als Urheber genannt wurde (BGH, Urt. v. 13.9.2018, Az. I ZR 187/17). Dies stellt zudem eine Urheberrechtsverletzung dar, da jeder Urheber das Recht hat, namentlich auf seinen Werken genannt zu werden.

Es ist also wichtig, die Gesetze einzuhalten, da Sie sonst eine Urheberrechtsverletzung begehen, die durch hohe Strafen sanktioniert wird. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten und stellen die Höhe der Strafe in Frage, so kontaktieren Sie uns gerne. Wir überprüfen Ihre Situation und beraten Sie vollumfänglich. Wir empfehlen Ihnen vorab, keine unüberlegten Handlungen durchzuführen und die Unterlassungserklärung erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt zu unterzeichnen, da diese eine Bindungswirkung entfaltet.

Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an, denn die Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung ist stets kostenlos und unverbindlich.

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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