Fotografieren verboten! Upskirting und der § 201a Abs. I Nr. 4 StGB

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Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Grenze verschoben, bei der bei Konflikten nicht die Beteiligten frei selbst entscheiden, ob und wie der Konflikt gelöst wird, sondern der Staat mit der Strafjustiz und Strafen eingreift.

Aus unserer Sicht wäre es zielführender gewesen, die Rechte der Betroffenen durch deutlich höhere und schnellere Schmerzensgeldzahlungen und einem leichteren Zugang zu den Zivilgerichten zu stärken.

Upskirting.

Bestraft wird dadurch das Fotografieren mit Smartphone oder Kamera unter den Rock von Frauen, um Bilder für sich zu machen, zu sammeln oder diese Fotos in gegenüber Dritten, zu verbreiten.

Bisher konnten die betroffenen Frauen deswegen zivilrechtlich wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auf Schmerzensgeld klagen. Hier wurden schon bisher teils empfindliche Schmerzensgeldzahlungen den Betroffenen zugesprochen.

Zusätzlich konnte nach  § 118 OWiG wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit dagegen vorgegangen werden.


Schon im Jahr 2014 wurde der Straftatbestand § 201 a StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen, der wie folgt lautet:

,, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.
 von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt[…]“

Dieser reichte oftmals nicht für eine strafrechtliche Verurteilung nach den Beleidigungstatbeständen der §§ 185 ff. StGB.

Der neue Straftatbestand sieht nur vor, dass der Tatbestand auch außerhalb von Wohnungen und geschützten Räumen zur Anwendung gelangt.


WAS IST NUN STRAFBAR? 

Der neue Straftatbestand § 201 a Abs. I StGB soll möglichst weitreichend sein, um möglichst viele Handlungen bestrafen zu können.  

Deshalb sind nicht nur Bildaufnahmen, die in einer Wohnung und einem geschützten Räumen wie einer Toilette oder einer Dusche hergestellt werden, sondern auch Bildaufnahmen ohne Bezug zu irgendeiner Örtlichkeit strafbar.

Hierfür wurde im Gesetz die Nr. 4 eingefügt werden, die die Herstellung oder die Übertragung von Bildaufnahmen:

„…von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind…“

unter Strafe stellt.

Werden jetzt Bilddateien, beispielsweise auf Rolltreppen ungewünscht angefertigt, kann dieses Verhalten nach § 201 a StGB bestraft werden.


WELCHE STRAFEN DROHEN?

§ 201 a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch die übrigen Absätze des § 201 StGB, die bei einem noch minderjährigen Opfer zur Anwendung kommen, sehen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor.


Eine generelle Aussage, wie Ihre Chancen bzw. Risiken in einem Ermittlungs- und Strafverfahren für Upskirting sind, können wir leider nicht geben, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Einen erfahrenen Strafverteidiger in solchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu konsultieren, ist dringend zu empfehlen.

GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Ermittlungsverfahren und bringen diese oft zur Einstellung.


Weitere Infos finden Sie unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


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