Fragen – Antworten: Meine Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren (Stand StPO 2017)

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1. Erfahre ich von der Polizei, was gegen mich vorliegt?

JA, denn das Gesetz (§ 136 StPO) bestimmt, dass bei Beginn der ersten Vernehmung dem Beschuldigten von den Strafverfolgungsbehörden zu eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften (StGB oder Nebengesetze) in Betracht kommen.

Eine genauere Überprüfung der vorhandenen Beweismittel/Anzeigen wird jedoch erst durch eine Akteneinsicht möglich sein.

2. Muss ich etwas zum Tatvorwurf sagen?

NEIN, denn es steht jeder Person nach dem Gesetz frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ich rate immer dazu, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen; es ist in der Menschenrechtskonvention verankert und Ausdruck eines fairen Verfahrens. Allerdings werden – was zulässig ist – sowohl bei der Polizei (Ermittlungsverfahren) als auch bei Gericht (Hauptverfahren) die Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Geburtstort, Familienstand und Einkommensverhältnisse befragt. Bei den Vermögensverhältnissen wiederum sind die Angaben freiwillig, ein Gericht könnte diese bei Verweigerung ansonsten auch schätzen.

3. Habe ich ein Recht auf einen Anwalt?

JA, Sie haben zu jeder Zeit und in jedem Verfahrensabschnitt das Recht, einen Anwalt zur Wahrnehmung Ihrer Rechte und zu Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Das sogenannte Verteidigerkonsultationsrecht ist von hoher Bedeutung und daher auch in der Menschenrechtskonvention geregelt. Bestehen Sie daher auf Ihren Anwalt!

4. Bekomme ich einen Anwalt, auch wenn ich keinen kenne?

JA, denn einem Beschuldigten müssen seit der neuen Fassung des § 136 StPO seit 2017 Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Die Polizei muss Sie auf bestehende anwaltliche Notdienste hinweisen. In Berlin gibt es den Notruf der Berliner Strafverteidigervereinigung, welcher von Strafverteidigern und Fachanwälten im Strafrecht rund um die Uhr besetzt ist. Ein Anruf auf dem Notdiensttelefon ermöglicht also auch die Hinzuziehung eines Verteidigers zur Gefangenenstelle, z. B. bei der Frage der Haftanordnung durch einen Ermittlungsrichter/Haftrichter.

Der Polizei gegenüber können entweder Sie den Anwalt Ihres Vertrauens namentlich benennen und fordern, dass dieser über seine Notrufnummer informiert wird oder verlangen, dass die Justiz Ihnen einen Anwalt aus der Liste der Verteidiger bestellt.

5. Habe ich ein Recht auf einen Pflichtverteidiger?

JA, ein Pflichtverteidiger muss Ihnen unverzüglich vom Gericht gestellt werden, wenn das Gericht Untersuchungshaft anordnet (Haftvorführung, Haftbefehlsverkündung), wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn Sie sich selbst nicht verteidigen können. Das Gesetz regelt die Voraussetzung in § 140 StPO.

6. Muss ich meinen Pflichtverteidiger selbst bezahlen?

DAS KOMMT DARAUF AN, ob Sie vom Gericht verurteilt werden oder freigesprochen werden. Zunächst hat der Ihnen im Falle des § 140 StPO als Rechtsanwalt beizuordnende Pflichtverteidiger einen gesetzlichen Auftrag auszuführen, was in den Bereich der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht des Gerichts fällt. Auch daher hat der pflichtverteidigende Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch für bestimmte Gebühren gegenüber der Staatskasse. Am Ende des Strafprozesses kann die Staatskasse einen verurteilten Straftäter aber auffordern, die Kosten des Pflichtverteidigers als notwendige Auslagen des Verfahrens zu tragen, Ratenzahlung kann hier mit der Justiz vereinbart werden. Das Gesetz regelt in § 465 StPO, dass beim Freispruch die Staatskasse die notwendigen Auslagen zu tragen hat.

7. Kann ich mich auch selbst entlasten?

JA, denn dem Beschuldigten soll im Rahmen der Vernehmung die Gelegenheit geben werden, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Dies kann zum Beispiel die Benennung eines Alibis o. Ä. sein. Dennoch empfehle ich Zurückhaltung, weil ein gescheiterter Entlastungsversuch Ihnen zulasten gereicht wird.

8. Welche Grenzen sind dem Staat bei der Vernehmung eines Beschuldigten gesteckt?

SEHR VIELE. Denn die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung eines Beschuldigten darf nach § 136a StPO nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind immer verboten. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Diese gesetzlichen Verbote gelten auch ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn ein Beschuldigter der Verwertung zustimmt.

Daniel Lehnert,

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, StPO-Lehrbeauftragter (HWR-Berlin)


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