Fragen und Antworten zum Urlaubsrecht

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Bis zum Beginn der Ferien sind es nur noch wenige Wochen. Doch gerade beim Thema Urlaub gibt es oft Streit. Was bereits viele nicht wissen: Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub, mindestens zwölf Werktage am Stück.

Darf in der Probezeit Urlaub verweigert werden?

Nein, auch in der Probezeit haben Mitarbeiter bereits einen Teilurlaubsanspruch; generelle Urlaubsverbote in der Probezeit sind unzulässig!

Darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Urlaub verweigern?

Arbeitnehmer dürfen den Zeitpunkt ihres Urlaubs frei wählen. Der Arbeitgeber ist an den Wunsch des Mitarbeiters gebunden, er darf den Urlaub nur verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ab, besteht kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Der Arbeitnehmer muss deshalb Klage erheben, wenn der Arbeitgeber seinen Urlaubswunsch ablehnt.

Darf genehmigter Urlaub widerrufen werden?

Nein, ein genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Es besteht kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen. Nur in einem besonderen betrieblichen Notfall kann ausnahmsweise die Rückgängigmachung des Urlaubs verlangt werden. Bereits getätigte Aufwendungen – auch für die Familie – für den Urlaub sind zu ersetzen, auch etwaige Mehrkosten, die für den gleichen Urlaub zu einem späteren Termin anfallen.

Dürfen Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeiten?

Nein, während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Erlaubt sind jedoch Gefälligkeitstätigkeiten bei Verwandten und Nachbarn oder auch ansonsten gestattete Nebenbeschäftigungen.

Muss der Mitarbeiter während des Urlaubs erreichbar sein?

Nein, Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse zu hinterlassen oder während des Urlaubs dienstliche E-Mails zu checken. Dies würde der Erholung widersprechen.

Was ist, wenn Arbeitnehmer während des Urlaubs krank werden?

Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Erholungsurlaub verlängert sich jedoch weder automatisch um die durch Krankheit ausgefallenen Tage, noch ist der Mitarbeiter zur eigenmächtigen Verlängerung des Urlaubs berechtigt. Die nicht anzurechnenden Urlaubstage sind dem Mitarbeiter nachzugewähren, wenn er wieder zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten in der Lage und der Urlaubsanspruch noch nicht durch Fristablauf erloschen ist.

Kann nicht genommener Urlaub auch ausgezahlt werden?

Nein, mit Geld darf der Erholungsanspruch nicht ausgeglichen werden. Vom Abgeltungsverbot gibt es nur eine Ausnahme: Kann der Erholungsurlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz oder teilweise gewährt werden, darf der Urlaubsanspruch ausgezahlt werden.

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei BSKP


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