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freier Mitarbeiter in der ambulanten 24 Stunden-Pflege ist sozialversicherungspflichtig - immer zum Anwalt

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Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in der Praxis:

Pflegekräfte als freie Mitarbeiter sind in der Praxis nach wie vor Alltag. Sowohl in Betriebsprüfungen als auch in Statusverfahren der Deutschen Rentenversicherung werden die freien Mitarbeiter regelmäßig als abhängig Beschäftigte eingestuft. Es drohen dann den Pflegeeinrichtungen hohe Nachzahlungen von Sozialbeiträgen. Dabei ist die Frage der freien Mitarbeiter in stationären Einrichtungen im Sinne einer Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht geklärt (Bundessozialgericht (BSG); Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R -). Die Einstufung in ambulanten Einrichtungen ist dagegen weiter offen.

Das aktuelle Urteil zu Pflegekräften:

Das Landessozialgericht M-V (LSG) hat mit Urt. v. 5.5.2021 - L 7 BA 20/18 – für eine Pflegekraft als freier Mitarbeiter die Feststellung als Beschäftigter bestätigt: 

„(…) Das BSG hat in seinem Beschluss vom 17. März 2015 - B 3 P 1/15 S u. a. - juris Rn. 11, der die Abrechnung einer durch ehrenamtliche Mitarbeiter erbrachten Pflegesachleistung zum Gegenstand hatte, unter Hinweis auf § 36 Absatz 1 Satz 3 SGB XI vertreten, dass ein Pflegedienst (…) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, (…), nicht durch Personen erbringen kann, die außerhalb eines Anstellungsverhältnisses tätig sind, (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Entscheidung des LSG steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Bewertungskriterien der Rechtsprechung. 

Allerdings ist der Beschluss des BSG vom 17.3.2015 in der dargestellten grundsätzlichen Bewertung wohl so nicht zu verstehen. So hat das BSG für die Frage der sozialrechtlichen Einordnung vom Physiotherapeuten mit dem 24.03.2016 zum Az. B 12 KR 20/14 R, Rn. 26 ff., entschieden, dass die Frage der fehlenden Abrechnungsbefugnis gegenüber den Krankenkassen keinen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status hat. 

Jedoch hat das LSG die Einbindung der Pflegekraft in den Betriebsablauf zutreffend als entscheidend bewertet. Der Pflegekraft verblieb nach Übernahme der Aufträge (fast) kein eigener Gestaltungsspielraum. Der rechtliche Status der Pflegekraft als abhängiger Beschäftigter wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass er bereits für mehrere Auftraggeber tätig war. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und ist bei dieser Art der Fälle regelmäßig nicht ausschlaggebend.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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