Fristlose Kündigung aufgrund der Beleidigung am Arbeitsplatz

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Unter Arbeitskollegen kann es am Arbeitsplatz mitunter zu heftigen Streitigkeiten, wenn nicht sogar zu einem Wortgefecht kommen. Aber was sind die Konsequenzen der Beleidigung eines Kollegen oder sogar seines eigenen Chefs?

Welchen Voraussetzungen unterliegt die fristlose Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung. Diese ist nur dann wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund wiederum ist ein schwerwiegender Anlass für eine fristlose Kündigung, der das Abwarten der regulären Frist einer Kündigung unzumutbar macht. Die Liste möglicher wichtiger Gründe ist lang.

Arbeitgeber beispielsweise sind zu einer Kündigung dieser Art berechtigt, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb ein Vermögensdelikt, wie Betrug oder Diebstahl, begangen hat. Auch die Beleidigung eines Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Kunden ist ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 02. November 2020 (Az. 1 BvR 2727/19) entschieden, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Interessenabwägung zwischen der persönlichen Ehre des Äußerungsadressaten und der Meinungsfreiheit des Erklärenden voraussetzt. Die Meinungsfreiheit wiederum tritt zurück, wenn herabsetzende Äußerungen, wie Beleidigungen, die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung darstellen.

Im benannten Fall wurde ein Mensch aufgrund seiner Hautfarbe mit Affengeräuschen nachgeahmt. Der Beschluss des BVerfG macht deutlich, dass das in Art. 5 Abs. 1 GG normierte Grundrecht auf Meinungsfreiheit keine uneingeschränkte Geltung beansprucht. Wann eine Äußerung des Arbeitnehmers nicht mehr von dessen Meinungsfreiheit erfasst und er somit (außerordentlich) kündbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich auch nach den Begleitumständen, unter denen seine Äußerung ergeht. 

Es sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere auch der Anlass der Äußerung sowie das Arbeitnehmer- und Opferverhalten im Vorfeld der Beleidigung zu berücksichtigen. Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kann auch maßgebend sein, ob der zu kündigende Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit erfolglos wegen beleidigender Äußerungen abgemahnt worden ist. 

Gleiches gilt für die Stellung des zu kündigenden Arbeitnehmers im Betrieb. Ist der Arbeitnehmer, wie vorliegend, Betriebsratsmitglied, wiegt eine diskriminierende Beleidigung besonders schwer, da er als Betriebsratsmitglied gem. §§ 75, 104 BetrVG verpflichtet ist, die Diskriminierung von Beschäftigten zu unterbinden.

 Fazit

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Beleidigung ist grundsätzlich möglich. Ob jedoch eine außerordentliche Kündigung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Ausschlaggebend hierfür sind unter anderem vorherige wirksame Abmahnungen durch den Arbeitgeber.

Für Rückfragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.


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