Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes wirksam?
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Sachverhalt (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021, 12 Ca 450/21, verkürzt):
Der Arbeitgeber ordnet verpflichtend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb an. Der Arbeitnehmer legt ein ärztliches Attest mit folgendem Wortlaut vor:
"Hiermit bestätige ich, dass es für Patient [...] aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen."
Der Arbeitgeber erkennt das Attest mangels konkreter Angaben Über Diagnose etc. nicht an und bietet stattdessen einen Termin zur Untersuchung beim Betriebsarzt an. Dies lehnt der Arbeitnehmer ab. Nach ausgesprochener Abmahnung kündigt der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage.
Entscheidung: Außerordentliche Kündigung wirksam
Die außerordentliche Kündigung wurde als wirksam beurteilt. Das vorgelegte Attest entspreche nicht den Anforderungen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts müsse das Attest eine konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes enthalten. Ohne Angabe dieser Gründe sei ein Attest nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend.
Zulasten des Arbeitnehmers wurde zudem gewertet, dass er sich einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht unterziehen wollte.
Anmerkung: Risiko der Kündigung oder Offenlegung sensibler Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Cottbus (Urteil vom 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20) hatte in einem ähnlichen Fall ebenfalls entschieden, es müsse aus einem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
Aufgrund dieses aktuellen Trends in der Rechtsprechung ergibt sich für Arbeitnehmer*innen, die aus gesundheitlichen Gründen einen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen können, folgendes Dilemma:
Entweder man legt ein Attest vor, welches ähnlich wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder Gründe noch detaillierte Ausführungen und Diagnosen enthält und riskiert arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung oder man legt sensible Gesundheitsdaten offen, an die der Arbeitgeber sonst niemals kommen würde und die er unter Umständen in Zukunft für seine Zwecke nutzen kann.
In jedem Fall sollte in einer solchen Konstellation ein spezialisierter Anwalt herangezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne!
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