Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung – rechtens? (Tipps für Arbeitgeber, aktuelles Urteil)

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Verweigert der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, gefährdet er damit sein Arbeitsverhältnis. Doch wann ist deswegen die fristlose Kündigung gerechtfertigt? Damit befasste sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.04.2024. Der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck ordnet das Urteil für Arbeitgeber ein:


Was war geschehen? Der Arbeitgeber hatte eine neue Maschine bestellt und den Arbeitnehmer angewiesen, neben der alten Maschine nun im Wechsel zusätzlich auch die neue Maschine zu bedienen. Der Arbeitnehmer wollte dies nur tun, wenn er dafür ein höheres Gehalt bekommt. Dies lehnte der Arbeitgeber ab; er bestand darauf, dass die Anweisung, beide Maschinen zu bedienen, von seinem Weisungsrecht gedeckt sei. Der Arbeitnehmer äußerte infolgedessen unmissverständlich und endgültig, dass er die neue Maschine nur bedienen werde, wenn er mehr Geld bekommen werde. Ihm wurde fristlos gekündigt; dagegen reichte er Kündigungsschutzklage ein.


Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtens war. Der Arbeitnehmer hätte die Weisung des Arbeitgebers befolgen und die neue Maschine bedienen müssen. Indem er dies endgültig verweigerte, hat er schwerwiegend gegen seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht verstoßen, was die fristlose Kündigung rechtfertigte.


Dabei ist der Arbeitgeber schlau vorgegangen: Er hat dem Arbeitnehmer in einer Reihe von Gesprächen seine Anweisung und die Konsequenz der Kündigung immer wieder deutlich gemacht, bis kurz vor Ausspruch der Kündigung, als er ihm eine letzte Frist von einer Stunde gesetzt hat; bis zum Ablauf dieser Frist müsse die Arbeit an der neuen Maschine aufgenommen werden, da ansonsten die fristlose Kündigung folgen werde, was dann geschah.


Erschwerend wirkte sich für den Arbeitnehmer aus, dass dieser die Arbeit an der neuen Maschine zunächst aufnahm und sie erst nach einer unvorteilhaften Leistungsbeurteilung ablehnte.


Auch kollektivrechtlich, nach dem Tarifvertrag, war er zur Bedienung der neuen Maschine verpflichtet. Zwar war der Arbeitnehmer laut tarifvertraglicher Eingruppierung hauptsächlich zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet, zu der die Arbeit an der neuen Maschine möglicherweise nicht dazugehörte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Arbeit an der neuen Maschine trotz der tarifvertraglichen Eingruppierung anweisen durfte.


Für Arbeitnehmer ist es riskant, die Arbeitsverweigerung auf eine tarifvertragliche Eingruppierung zu stützen. Die Eingruppierung bestimmt die hauptsächlichen Arbeitsleistungen; der Arbeitgeber darf unter Umständen bis zu einem gewissen Umfang allerdings auch zusätzliche Tätigkeiten anweisen. Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung unter Hinweis auf die tarifvertragliche Eingruppierung, liefert er dem Arbeitgeber damit unter Umständen eine Steilvorlage für eine Kündigung.


Praxistipps für Arbeitgeber: Sprechen Sie bei fortlaufender Arbeitsverweigerung neben der fristlosen Kündigung zur Sicherheit immer auch hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Und: Lassen Sie sich vor Ausspruch der Kündigung von einem spezialisierten Anwalt/Fachanwalt beraten. Das Geld, das Sie in eine anwaltliche Beratung beziehungsweise Beauftragung investieren, holen Sie regelmäßig bei der Abfindung wieder herein. Erfahrungsgemäß zahlen Arbeitgeber deutlich geringere Abfindungen, wenn die Kündigung von einem spezialisierten Anwalt/Fachanwalt durchgeführt wird.


Sie sind Arbeitgeber und brauchen anwaltliche Hilfe für die Kündigung Ihrer Mitarbeiter? Sie haben Fragen zur Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Das Ersttelefonat dazu ist bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie heute in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen Telefontermin.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.


Sie wollen mehr darüber erfahren, wie man richtig kündigt, abmahnt und Aufhebungsverträge abschließt?


Abonnieren Sie jetzt den Fernsehanwalt-Kanal „Arbeitgeber Coaching“ von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck: Speziell für Arbeitgeber, Vorgesetzte und Personaler.


  • Sie erhalten praxisrelevante Tipps und Hintergrundwissen zu vielen aktuellen Themen aus dem Arbeitsrecht. 
  • Sie erfahren mehr über die Angebote von Fachanwalt Bredereck für Arbeitgeber, beispielsweise: „Ideale Arbeitsverträge“, den richtigen Umgang mit dem Betriebsrat, und wie man richtig kündigt und abmahnt.


Alles zum Arbeitsrecht erfahren Sie auf der Kanzleiwebsite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema