Fristlose Kündigung wegen unbewiesenem Diebstahl am Arbeitsplatz? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Mit einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers verletzt der Arbeitnehmer erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten; ihm darf deshalb grundsätzlich fristlos gekündigt werden.

Was aber, wenn der Arbeitgeber zwar stark vermutet, dass sein Mitarbeiter geklaut hat, er den Diebstahl aber nicht beweisen kann, etwa weil jemand anderes für die Tat auch in Frage kommt? Darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen? Und: Wie sollte sich der Arbeitnehmer am besten verhalten, wenn man ihn einer Straftat verdächtigt? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wird man eines Diebstahls am Arbeitsplatz verdächtigt, ist das Arbeitsverhältnis wegen beschädigten Vertrauens meist nicht mehr zu retten.

Der Arbeitgeber wird dann regelmäßig eine der drei Möglichkeiten wählen, mit denen er das Arbeitsverhältnis beenden kann. Er kann dem Arbeitnehmer fristlos wegen der Straftat kündigen, er kann ihm einen Aufhebungsvertrag anbieten, oder er kann eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen.

Bei einer Verdachtskündigung braucht der Arbeitgeber die Straftat vor Gericht nicht beweisen, der Verdacht reicht für die Kündigung unter Umständen aus. Die Verdachtskündigung kann aber nur dann wirksam sein, wenn der Chef seinen Mitarbeiter zum Verdacht anhört. Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung stattgefunden haben.

Wurde der Arbeitnehmer zum Verdacht nicht angehört, muss der Arbeitgeber die Tat vor Gericht beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung unwirksam, mit der Folge, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers regelmäßig beste Aussichten auf Erfolg hat.

Wie sollte sich ein Arbeitnehmer am besten verhalten, wenn ihn der Chef zu einer Anhörung wegen des Verdachts einer Straftat einlädt?

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Achten Sie sehr genau darauf, was Sie bei der Anhörung sagen, da man immer damit rechnen muss, dass alles, was dort geäußert wird, gegen einen verwendet wird – im Kündigungsschutzprozess und möglicherweise auch im Strafverfahren.

Holen Sie sich vor der Anhörung deshalb immer Rechtsrat ein, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, der seinen Arbeitsschwerpunkt neben dem Kündigungsschutz auch im Strafrecht mit arbeitsrechtlichem Bezug hat.

Kommt die Anhörung überraschend, sollten Sie das Gespräch nicht ablehnen; zu den Vorwürfen selbst sollten Sie dort allerdings schweigen. Bitten Sie um Bedenkzeit und um ein neues Gespräch in etwa drei Tagen. Sagen Sie, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen wollen, bevor Sie zu den Vorwürfen Stellung nehmen.

Im Fall einer Kündigung sollten Sie den Anwalt am selben Tag anrufen, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Dann gehen Sie sicher, keine Frist zu verpassen und Ihre Klage- und Abfindungschancen optimal zu nutzen.

Bietet man Ihnen einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie ebenfalls Bedenkzeit anmelden und den Aufhebungsvertrag umgehend mit einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Meist sind die zuerst vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsverträge unvorteilhaft für den Arbeitnehmer. Ein Anwalt kann fast immer ein deutlich besseres Abfindungsergebnis aushandeln. Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag jedenfalls nicht ohne den Rat eines Experten!

Hat man Sie zu einer Anhörung geladen? Hat man Ihnen gekündigt oder droht man Ihnen mit einer Kündigung? Haben Sie Fragen zur Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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