Fristlose Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises? (Aktuelles Urteil)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, wenn dieser seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vorlegt? Ja, hat das Arbeitsgericht Köln am 23.03.2022 entschieden. Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Die von der Kündigung betroffene Arbeitnehmerin war demnach in einer Einrichtung im Gesundheitsbereich tätig, die auswärtige Dienstleistungen mittels Kundenbesuche anbot.

Die Geschäftsleitung hatte ihr mitgeteilt, dass nur vollständig geimpfte Mitarbeiter Kunden, beispielsweise Pflegeeinrichtungen, besuchen dürften. Das sei von den Kunden verlangt worden.

Weil sie einen, wie sich später herausstelle, wohl gefälschten, Impfpass vorlegte, durfte die Arbeitnehmerin solche Kundenbesuche wahrnehmen.

Als der Arbeitgeber erfuhr, dass die Arbeitnehmerin einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte, sprach er die fristlose Kündigung aus.

Zu Recht, so das Arbeitsgericht Köln! Allein die Vorlage des gefälschten Impfpasses habe das Vertrauen zum Arbeitgeber derart belastet, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen ihm und der Arbeitnehmerin unzumutbar gewesen wäre, weshalb ausnahmsweise eine sofortige, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Was ist bei einer Kündigung wegen Impfpassfälschung noch zu beachten?

Zunächst: Eine fristlose Kündigung ist unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung möglich. Selbst wenn ein strafrechtliches Verfahren gegen den Arbeitnehmer eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet: Das Arbeitsgericht nimmt eine eigene Bewertung der Tatsachen vor und kann darauf basierend zum Schluss kommen, dass der Arbeitnehmer sich trotzdem vertrauensbrüchig verhalten hat.

Bei fristlosen Kündigungen muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen darf, nachdem er von der Fälschung erfahren hat. Eine Kündigung kann daher auch einige Zeit nach Vorlage des Impfausweises zulässig sein, wenn nämlich der Arbeitgeber dann erst von der Fälschung erfährt.

Auch wenn der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist nach Kenntnis der Fälschung verpasst und den Arbeitnehmer weiter bei sich arbeiten lässt, ist unter Umständen noch die ordentliche, fristgemäße Kündigung möglich. Hier wird es dem Arbeitgeber aber schwer fallen, den Vertrauensbruch nachvollziehbar darzulegen. Schließlich hat er seinem Mitarbeiter die Weiterarbeit gestattet, was ein Vertrauen in den Arbeitnehmer grundsätzlich voraussetzt.

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