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Fristwahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung?

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Häufig gelten tarifliche Ausschlussfristen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Dies bedeutet dann, dass der betreffende Anspruch vor Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss.

Soweit ist die Rechtslage klar und eindeutig.

Fraglich ist jedoch, ob eine solche tarifliche Ausschlussfrist auch durch Klageeinreichung bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche vor Ablauf der Ausschlussfrist gewahrt werden kann wenn die Zustellung der Klageschrift durch das Gericht an den Anspruchsgegner erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt.

Vielfach waren die Gerichte bislang der Auffassung, dass hier die gesetzliche Vorschrift des § 167 ZPO Anwendung findet.

Diese regelt, dass in Fällen der Verjährung eine Zustellung der Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist dann noch rechtzeitig und fristwahrend ist, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingereicht und alsbald dem Gegner zugestellt wird.

In diesem Fall tritt dann eine wirksame Hemmung der Verjährungsfrist trotz Zustellung nach Fristablauf ein.

Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, der genau so gelagert war.

Die Klageeinreichung ist vor Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt, die Zustellung jedoch erst einige Tage später.

Das Gericht 1. Instanz sowie das Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz waren der Auffassung, hierzu die Vorschriften des § 167 ZPO ähnlich wie bei der Verjährung anzuwenden, so dass durch rechtzeitige Einreichung der Klage vor Ablauf der Ausschlussfrist und Zustellung einige Tage später die Frist gewahrt sei.

Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass die Vorschrift des § 167 ZPO und die dort geregelte Rückwirkung nur für Verjährung, nicht aber für die Wahrung tariflicher Ausschlussfristen Anwendung finde.

Der Anspruch galt damit als erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht und war somit verfristet und die Klage abzuweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen 4 AZR 421/15


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