Führung einer Podologie-Praxis ohne entsprechende Ausbildung

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Gesetzesauslegung


In vielen Fällen müssen Gesetzestexte ausgelegt werden. Beispielsweise bei unbestimmten Rechtsbegriffen oder wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt. Die Auslegung von Gesetzestexten orientiert sich an verschiedenen Methoden. Zum einen der systematischen Auslegung, bei der es auf das Verhältnis von Normen zueinander ankommt. Eine weitere Methode ist die grammatische Auslegung, bei der der Wortlaut des Gesetzes entscheidend ist. Bei der historischen Auslegung soll der Wille des historischen Gesetzgebers erarbeitet werden. Zuletzt gibt es noch die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck der Norm fragt.


Die falsche Podologin


Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist gem. § 299a StGB strafbar. Danach macht sich strafbar, wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen einen anderen bevorzugt. 


Das Landgericht Fürth (12 KLs 114 Js 10235/20) beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 damit, wer als Angehöriger eines Heilberufes im Sinne des § 299a StGB handelt und musste dafür die hiesige Norm auslegen.  


Die Angeschuldigte im vorliegenden Fall führte eine auf Podologie (medizinische Fußpflege) spezialisierte Praxis, obwohl sie keine dementsprechende Ausbildung gehabt haben soll. Im Zuge ihrer Tätigkeit rechnete sie die Behandlungen gegenüber den Krankenkassen ab, obwohl diese nicht abrechnungsfähig gewesen seien, da für die Zulassung eine namentlich genannte Podologin die fachliche Leitung der Praxis innehaben müsste. Aufgrund dessen wurde ihr Abrechnungsbetrug zum Nachteil verschiedener Krankenkassen zur Last gelegt, mit einem entstandenen Schaden von über 300.000,00 €.


Angehörige eines Heilberufs? Entscheidung des Landgerichts


Ob die Angeschuldigte als Angehörige eines Heilberufs im Sinne des § 299a StGB handelte, erörterte das Gericht in seinem Beschluss. Nach der ersten Auffassung müssen alle Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Heilberuf vorliegen, sodass eine faktische Ausübung des Berufs nicht ausreicht. Nach einer anderen Ansicht ist es ausreichend, wenn der Beschuldigte als Angehöriger eines Heilberufs auftritt und handelt, auch wenn er über keine Ausbildung oder Zulassung verfügt. Die vermittelnde Ansicht ist der gleichen Auffassung, verlangt zusätzlich jedoch einen formalen Akt, wie den Beitritt zur berufsständischen Kammer.


In seinem Beschluss stellt das Landgericht fest, dass der § 299a StGB bei der Klärung der Frage nicht unmittelbar weiterhilft und verweist auf den § 203 StGB. In der zu dieser Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine funktional-faktische Sichtweise vertreten. Das ist nach Auffassung des Landgerichts auf § 299a StGB übertragbar, da dessen Wortlaut eine an die konkrete Tätigkeit anknüpfende Auslegung genauso zulässt. Nach dieser Auffassung ist also Angehöriger eines Heilberufs gem. § 299a StGB, wer als solcher auftritt und handelt.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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