Führungskraft kündigt – darf der Arbeitgeber den Provisionsvorschuss zurückfordern?

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Diese Frage kann man eigentlich mit „Ja“ beantworten aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Rückforderung für alle Beteiligten transparent zu gestalten. Dem Arbeitnehmer müssen außervertragliche Regeln zur Kenntnis gegeben werden.

In dem Fall, in dem das BAG ein Urteil des LAG aufhob und selbigem wieder auf den Tisch legte, hatte der Arbeitgeber diese transparente Darstellung versäumt. (Urteil BAG v. 21.01.2015, 10 AZR 84/14).

Doch der Reihe nach. Ein Mann hatte seinen Job als Regionaldirektor einer Versicherungsagentur gekündigt. Daraufhin klagte der Arbeitgeber auf Rückzahlung eines Provisionsvorschusses in Höhe von 4.700,00€. Arbeitsgericht und LAG gaben dem Arbeitgeber recht. Der Arbeitnehmer ging in Revision.

Der Arbeitgeber hatte im Arbeitsvertrag zwar auf die Provisions- und Stornohaftungsbedingungen verwiesen, diese aber nicht näher definiert oder dem Arbeitnehmer in irgendeiner Form zur Kenntnis gegeben. Der Provisionsanspruch wurde des Weiteren laut einer Klausel im Arbeitsvertrag an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer diese Provisions- und Stornohaftungsbedingungen anerkennt. Das BAG hat mehrere Gründe gefunden aufgrund derer die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Provisionsvorschusses sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.

Unzulässig sei die Klage, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei. Das BAG konnte jedoch nicht entscheiden und die Klage als unzulässig abweisen, weil weder Arbeitsgericht noch LAG dem Arbeitgeber die Gelegenheit gegeben haben, zu dem unbestimmten Klageantrag Stellung zu nehmen und diesen ggf. nachzubessern. Ein richterlicher Hinweis wäre aber nach § 139 ZPO erforderlich gewesen.

Vorschüsse können lt. BAG grundsätzlich gezahlt und auch zurückgefordert werden. Das geht aber nur mit Transparenz und konkreten Verträgen – nicht pauschal.

Die Vom Arbeitgeber verwendete Klausel

 „Sämtliche vorgenannten Provisionen unterliegen so genannten Stornohaftungsbedingungen“

 scheitert an § 307 Abs. 1 BGB, in dem es heißt:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

Da der Arbeitnehmer die Stornohaftungsbedingungen nicht kannte, konnte der Arbeitgeber sich in seiner Klage nicht darauf stützen, da dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde. Der Arbeitgeber war somit der zusätzlichen Anspruchsgrundlage für seine Rückforderungen beraubt.

Jetzt ist es am Arbeitgeber, seine Forderungen klar darzustellen und zu beweisen, d.h. er muss weitere Anspruchsgrundlagen für die Rückzahlung finden. Außerdem muss er darlegen und beweisen, dass er versucht hat, die jeweiligen stornierten Geschäfte noch zu retten, was auch seine Pflicht gewesen wäre.

Fraglich, ob er das alles kann.


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