Für Pflegekräfte in Privathaushalten gilt der Mindestlohn auch während der Bereitschaftszeit.

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Rechtsanwalt Vormbaum kommentiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.6.2021, Aktenzeichen AZR 505/20.

Pflegekräften und Haushaltshilfen in Privathaushalten haben danach Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sowohl während der Arbeitszeit, als auch während der Bereitschaftszeit.

Es bestehen oftmals Nachzahlungsansprüche in Höhe von vielen tausend Euro.

Dieses ergibt sich aus dem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20.

Das Urteil hat verschiedene Rechtsfragen zur Betreuung in Privathaushalten zum Inhalt, insbesondere, wie Leistung zu vergüten ist.

Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Mindestlohn anzuwenden ist.

Dieser gilt in Deutschland seit dem Jahr 2015, zunächst mit 8,50 € brutto in der Stunde.

Der Mindestlohn wurde dann fortlaufend erhöht und wird auch weiterhin erhöht.

Seit dem 1. Januar 2021 beläuft er sich auf 9,50 € brutto in der Stunde.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich auch mit der Frage zu beschäftigen, ob lediglich die Zeit vergütet wird, in welcher Tätigkeiten ausgeführt werden oder auch die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer sich für Tätigkeiten zur Verfügung bereithalten muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier folgendes eindeutig klargestellt:

Der Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten, in denen die zumeist aus Osteuropa stammenden Frauen Betreuung auf Abruf leisteten.

"Auch Bereitschaftsdienstzeit ist mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten“.

Bereitschaftsdienst kann auch darin bestehen, dass die Pflegehilfe im Haushalt der Senioren wohnen müsse "und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten".

Das LAG hatte insoweit als Vorinstanz der Klägerin Mindestlohn für 21 Stunden pro Kalendertag zugesprochen, aber die Arbeits- und Bereitschaftszeit dabei nur geschätzt.

Jetzt muss das LAG nun erneut geprüft, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte.

Das bedeutet in diesem Haushaltshilfe- oder Pflegemodell:

Alles, was nicht Freizeit ohne Bereitschaftspflicht ist, ist als Arbeitsstunde zu vergüten!

Hierbei kommen schnell Beträge von 6000 € brutto und mehr zusammen.

Dieses gilt selbstverständlich auch rückwirkend.

Allerdings können in Arbeitsverträgen stehende schriftliche Ausschlussfristen oder auch die gesetzlichen Verjährungsfristen diese Ansprüche verkürzen.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, das Bestehen etwaiger Ansprüche schnell zu prüfen und durchzusetzen.

Ich selbst vertrete Mandanten im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen  Arbeitsgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

 

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Foto(s): Frank Vormbaum

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