Geblitzt – was tun?

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Autofahrer im Gespräch über ihre letzten Blitzer - Anwalt hilft.


Egal ob Sie sich gerade auf die nächste Formel-1-Saison vorbereiten und deswegen dringend auf den Führerschein angewiesen sind, oder aber fest davon überzeugt sind regelkonform gefahren zu sein – geblitzt zu werden ist immer ein unangenehmes Gefühl. Meistens liegt die Wahrheit irgendwo in der Mitte  und man war aufgrund von Ortsunkundigkeit und/oder einer besonderen Verkehrssituation  mit anderen Dingen befasst, hat die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung möglicherweise nicht einmal wahrgenommen oder überhaupt wahrnehmen können. Ein Bußgeldbescheid kann damit letztlich jeden treffen und die Frage nach dem richtigen Umgang ist daher für jeden Autofahrer allgegenwärtig. Der vorliegende kurze Beitrag soll Ihnen eine erste Richtschnur geben, welche Schritte wann zu veranlassen sind - oder auch nicht.


Wurde ich überhaupt geblitzt?

Das ist die erste und entscheidende Frage: Waren Sie überhaupt der oder die Betroffene? Wenn Sie  nicht zweifelsfrei ausschließen können, dass Sie nicht als erster „durchs Ziel“ gefahren sind, etwa bei dichtem, mehrspurigen Verkehr (insbesondere auf Autobahnen) kann es sehr gut sein, dass eine andere arme Seele unfreiwilliger Teilnehmer der Fotoaktion geworden ist. Gewissheit werden Sie hierüber erst in den nächsten Wochen oder vielleicht sogar erst Monaten bekommen, wenn Sie bis dahin ein Bußgeldbescheid bzw. ein schriftlicher Anhörungsbogen erreicht hat. Hüten Sie sich unbedingt davor, im Vorfeld Kontakt mit den Behörden aufzunehmen – wenn es blöd für Sie läuft, kommt man so nämlich erst auf Sie. Ersparen Sie sich also Ärger und bewahren Sie zunächst Ruhe. Nichtstun kann hier nicht nur Nerven, sondern unter Umständen auch bares Geld sparen.


Wie lange dauert es, bis ich Gewissheit habe?

Dies kann wie gesagt mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen. Der Wunsch nach Rechtssicherheit ist aber allzu verständlich, weshalb Sie folgenden Gradmesser anlegen dürfen:

Nach drei Monaten tritt grundsätzlich Verjährung ein.

Innerhalb dieses Zeitraums muss man Ihnen also in irgendeiner Form „auf die Schliche“ gekommen sein und Sie hierzu kontaktiert haben - ein durchaus noch überschaubarer Zeitraum. Doch was heißt „grundsätzlich“? Das heißt, dass die Verjährung unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt oder unterbrochen und in diesem Fall neu berechnet oder durch Erlass des Bußgeldbescheides sogar verlängert (!) werden kann. Eine erschöpfende Darlegung hierzu würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen und im Detail auch wesentlich zu weit führen. An dieser Stelle nur so viel: Es muss nicht bereits zu einer Ahndung durch den Bußgeldbescheid gekommen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn Sie innerhalb der Frist bereits einen sogenannten Anhörungsbogen bekommen, in dem Ihnen Gelegenheit dazu gegeben wird, sich zur Sache zu äußern. Sollten Sie als Adressat der Anhörung auch der tatsächliche Fahrer oder die Fahrerin gewesen sein, beginnt die Verjährung neu zu laufen, die drei Monate beginnen also vom Neuen.


Feinheiten beachten

Das Gesetzt ordnet die Unterbrechung bzw. den Neubeginn der Verjährung durch Anhörung nur für die erste Vernehmung an, was heißt, dass dem Anhörungsbogen dann keine unterbrechende Wirkung mehr zukommt, wenn Sie beispielsweise -  wie es in der Praxis nicht selten geschieht – bereits unterwegs von der Polizei angehalten und befragt worden sind – unabhängig davon, ob Sie zur Sache ausgesagt haben sollten, oder aber (bitte) nicht, wurden Sie dann ja schließlich bereits angehört.

Unterscheiden Sie den Anhörungsbogen auch unbedingt vom bloßen Zeugenfragebogen, der Ihnen dann übersandt wird, wenn Sie nach Erachten der Bußgeldbehörde gerade nicht als Fahrer in Betracht kommen, man aber keine anderen Anhaltspunkte hat und von Ihnen weitere Informationen haben möchte. 

Ein kleines Beispiel: Ihre Frau wurde geblitzt und dementsprechend auch abgelichtet, nach Ermittlung der Daten des Kennzeichens sind Sie aber Fahrzeughalter, scheiden als solcher - aus Ihrem Namen heraus offensichtlich erkennbar – aufgrund Ihres Geschlechts nach dem angefertigten Lichtbild daher als Fahrer heraus. 

Es gilt die Fahrer- und nicht die Halterhaftung, weswegen Sie zunächst einmal aus dem Schneider sind. Die Verjährungsfrist Ihrer Frau als (noch nicht ermittelte) Betroffene wird allerdings durch Ihre Befragung als Zeuge nicht tangiert, weshalb es zunächst bei den drei Monaten Verjährungsfrist verbleibt.


Wie reagiere ich auf einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen?

Irgendwann liegt er doch im Briefkasten, der Anhörungsbogen oder sogar der Bußgeldbescheid – wie reagieren? Grundsätzlich gilt im Rahmen der Anhörung für den Betroffenen zunächst einmal das Gleiche wie für den Beschuldigten im Strafrecht – keine Angaben zur Sache tätigen, zumindest nicht, bevor Akteneinsicht genommen und diese mit Ihrem Anwalt besprochen wurde.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so gilt es hiergegen rechtzeitig – das heißt binnen zwei Wochen nach Zustellung (bewahren Sie zur Fristberechnung unbedingt den gelben Umschlag auf!) Einspruch einzulegen. Anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig und Sie können sich gegen diesen nicht mehr wehren. Bei rechtzeitigem Einspruch wird, wenn die Bußgeldbehörde nicht selbst abhilft, die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben; es kommt sodann zur Verhandlung vor dem Bußgeldrichter (die Staatsanwaltschaft nimmt an den Verhandlungen so gut wie nie teil, dies wäre dann doch „too much“).


Wie kann mir ein Anwalt helfen?

Oft geht es um viel: Um ungerechtfertigte Geldbußen, Punkte, oder gar Fahrverbote bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis – welche gerade dann, wenn Sie auf den Führerschein beruflich angewiesen sind, auch einmal die Existenzgrundlage gefährden kann. Dann sollten Sie unbedingt einen professionellen Beistand zurate ziehen, der sich mit der Thematik auskennt. Die wenigsten möglichen Fehler lassen sich aus dem Bußgeldbescheid selbst herauslesen – hierfür bedarf es vielmehr der Akteneinsicht durch ein geübtes Auge, um die berühmte „Nadel im Heuhaufen“ zu finden und Fehler zu entdecken: Sei es im Rahmen der Verjährung, oder bereits tatbestandlich aufgrund von Messfehlern, fehlerhaften Datensätzen, Messgeräten, fehlenden Unterlagen (etwa Schulungsunterlagen des Bedienpersonals, Eichscheine der Geräte etc.) oder anderem.

Selbst wenn sich hier keine Ansatzpunkte finden sollten, so lässt sich durch konkrete Darstellung Ihrer Situation vor Gericht oftmals ein ungerechtfertigt hartes Ergebnis zumindest abfedern, um etwa ein Fahrverbot oder die Eintragung von Punkten zu vermeiden.


Egal, ob Sie vermeintlich zu schnell gefahren sind, eine rote Ampel überfahren haben oder während der Fahrt ein Handy am Ohr hatten – gerne stehe ich Ihnen als Spezialist aus zahllosen Ordnungswidrigkeitsverfahren bundesweit zur Verfügung.


Wer zahlt?

Oftmals haben Sie im Rahmen Ihrer Rechtsschutzversicherung für Ihren Anwalt nur eine überschaubare Selbstbeteiligung zu zahlen, während Ihre Versicherung die weiteren Kosten des Anwalts sowie die Verfahrenskosten übernimmt, sodass der Versuch im Zweifel grundsätzlich immer lohnt. Den Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung sowie das weitere Procedere - von der Einspruchseinlegung bis hin zum gerichtlichen Verfahren - übernehme selbstverständlich ich für Sie. Sprechen Sie mich bei Fragen gerne jederzeit an.



AS-Strafverteidigung

Adrian Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

www.as-blitzeranwalt.de

info@as-strafverteidigung.de

+49 (0) 511 51524700

Foto(s): duckcomicrevues

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