Gebühren für SEPA-Überweisungen auch bei Altverträgen unzulässig - EuGH-Urteil schafft Klarheit

  • 1 Minuten Lesezeit

SEPA-Überweisungen (Single Euro Payments Area) sind eine beliebte Möglichkeit, Geld innerhalb der Europäischen Union zu überweisen. Doch herrschte bis vor kurzem Unsicherheit bezüglich der Frage, ob bei Altverträgen möglicherweise Gebühren anfallen können. Ein EuGH-Urteil sorgt nun für Klarheit.


Keine Gebühren bei SEPA-Überweisungen:

Gemäß § 270a BGB sind seit dem 13. Januar 2018 zusätzliche Gebühren für SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen oder Zahlungskarten im Euroraum für Verbraucher unwirksam. Dies bedeutet, dass Banken oder Finanzinstitute keine zusätzlichen Gebühren von Verbrauchern für diese Art von Transaktionen verlangen dürfen.


Gleichstellung von Alt- und Neuverträgen:

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (C-484/20) nun klar, dass diese Regelung auch auf Verträge Anwendung findet, die vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossen wurden. Dies bedeutet, dass auch für Altverträge, die vor diesem Datum bestanden, keine Gebühren für SEPA-Überweisungen erhoben werden dürfen.


Wichtiger Schutz für Verbraucher:

Die Entscheidung des Gerichtshofs trägt dem Verbraucherschutz bei und erleichtert den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr innerhalb der EU maßgeblich. Verbraucher müssen sich keine Gedanken über zusätzliche Gebühren machen, wenn sie SEPA-Überweisungen tätigen.


Rechtssicherheit für Verbraucher als Konsequenz: 

Verbraucher können nun sicher sein, dass sie bei SEPA-Überweisungen keine zusätzlichen Gebühren zahlen müssen, unabhängig davon, um welchen Vertrag es sich handelt.


Praxistipp: Falls Sie als Verbraucher dennoch mit Gebühren konfrontiert werden, sollten Sie ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Prof. Dr. univ. Arsène Verny M.E.S.

Beiträge zum Thema