"Gefällt mir"-Zeichen (Like) berechtigt Bundeswehr nicht zur Entlassung - Expertenbeitrag

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Offiziersanwärter oder Offiziere können bei Verfehlungen durch die Bundeswehr entlassen werden. Nach § 55 Abs. 4 SG kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt (Satz 1). Unbeschadet des Satzes 1 soll ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, entlassen werden (Satz 2, Nr. 1).

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. März 2023 (Az: 21 K 4032/22) der Klage eines Soldaten gegen seine Entlassung stattgegeben. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die rechtsextreme Musikband „SPN/S“ geliked, außerdem die AfD Brandenburg, die seit Juni 2020 vom Verfassungsschutz beobachtet werde.Die Bundeswehr begründete die Entlasung damit, dass der Kläger sich nicht zum Offizier eigne, da er keine Vorbildfunktion vorlebe.

Der Kläger hatte sich von den Vorwürfen, welche fünf Jahre zurücklagen, distanziert.  Vorgesetzten hatten gegen eine Entlassung Stellung bezogen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten  erfolgreich verteidigt und vertreten.

Das Verwaltungsgericht verkannte nicht, dass Anhaltspunkte vorliegen, die grundsätzlich bei objektiver
Betrachtung auf eine fehlende charakterliche Eignung hindeuten könnten (VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2023). Das Gericht nahm im Urteil an, dass der Kläger diese Likes in „jugendlichem Leichtsinn“ getätigt hat, ohne sich der dahinter stehenden Inhalte oder der daraus folgenden möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. Das Verhalten sei demnach überwiegend auf jugendliche Unbedachtheit zurückzuführen, die keine auf die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung betreffend der zu erwartende Eignung des Klägers zum Offizier zulasse.

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