Gegen die Kündigung vorgehen: Das ist der ERSTE Schritt (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Job behalten wollen oder eine Abfindung anstreben, müssen innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Doch was sollten sie dafür als Erstes tun? Das sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Zuerst sollten Arbeitnehmer in Erfahrung bringen, ob sich eine Kündigungsschutzklage für sie lohnt. Hierfür eignen sich die kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstberatungsangebote der spezialisierten Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht. Bei Fachanwalt Bredereck läuft die Erstberatung typischerweise so ab:


Ob eine Klage gute Erfolgschancen hat, wird in einem Gespräch geklärt, das circa zehn bis fünfzehn Minuten dauert. Herauszufinden ist der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Meist sind die Erfolgsaussichten gut, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind, und wenn der Arbeitnehmer dort mehr als sechs Monate beschäftigt ist. Das herauszufinden, geht mitunter schnell. Mitunter dauert es länger, bis ausreichend gesichert ist, dass die nötige Mitarbeiterzahl gegeben ist, etwa weil Scheinselbständige beim Arbeitgeber beschäftigt sind oder Reinigungskräfte mitgezählt werden müssen. 


Warum ist das Kündigungsschutzgesetz wichtig für die Klageaussichten?


Ist das Gesetz anwendbar, braucht der Arbeitgeber für die Kündigung einen Kündigungsgrund: einen betriebsbedingten, einen verhaltensbedingten oder einen personenbedingten/krankheitsbedingten. Ist das Gesetz nicht anwendbar darf der Arbeitgeber ohne Grund kündigen.


Allerdings darf die Kündigung nicht diskriminierend oder treuwidrig sein. Ob eine Diskriminierung vorliegt, oder ein seltener Fall von Treuwidrigkeit, lässt sich ebenfalls in dem Erstberatungsgespräch regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit herausfinden.


Geprüft werden muss auch, ob ein Sonderkündigungsrecht vorliegt: Liegt beispielsweise eine Schwangerschaft vor, oder ist der Arbeitnehmer im Betriebsrat, in der Schwerbehindertenvertretung, ist er Datenschutzbeauftragter, Wahlmitglied oder hat er einen Grad der Schwerbehinderung, verbessert das deutlich die Erfolgsaussichten der Klage.


Hat der Arbeitnehmer aus einem der oben genannten Gründe Kündigungsschutz, rate ich so gut wie immer zur Klage. Nur wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat, kann es sein, dass auch bei ansonsten soliden Kündigungsschutz von einer Klage abgeraten werden muss. Das ist unter Umständen der Fall bei einer Tätlichkeit oder schwereren Straftat gegenüber dem Arbeitgeber. Doch auch in solchen Fällen sollte man genau prüfen, ob sich die Klage wegen Formmängeln oder anderer Gründe nicht doch lohnt.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Rufen Sie nach der Kündigung umgehend einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und nutzen Sie sein oder ihr telefonisches Erstberatungsangebot. Ich rate dazu, den Anruf am selben Tag zu erledigen, an dem Sie von der Kündigung erfahren. So gehen Sie regelmäßig sicher, alle für Ihre Rechtsdurchsetzung relevanten Fristen einzuhalten. Achten Sie auf die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage. Ist eine Kündigung beispielsweise am Freitag, den 29.09.2023, nachweislich zugegangen, läuft die Klagefrist nach der Dreiwochenfrist am Freitag, den 20.10.2023, um Mitternacht ab.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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