Gehalt erst am 20. des Folgemonats – unwirksame Formularklausel im Arbeitsvertrag!

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Regelung in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingung, nach der das Monatsgehalt erst am 20. des Folgemonats fällig werden soll, wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist.

Welcher Fall lag dieser Entscheidung zugrunde?

Der Kläger in diesem Fall ist Kraftfahrer, und als solcher bei dem Arbeitgeber aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags tätig. In dem vom Arbeitgeber aufgesetzten Formularvertrag heißt es unter anderem, dass der Arbeitnehmer ein Gehalt von 1.750,00 EUR inklusive Anwesenheitsgeld erhalte. Das Gehalt sei bargeldlos am 15.-20. des Folgemonats zahlbar (vereinfachte Darstellung des Sachverhalts).

Der Arbeitnehmer klagt noch auf ausstehenden Lohn einschließlich der Schadenspauschale von 40 EUR pro Monat und zuzüglich Verzugszinsen ab dem Ersten des Folgemonats. Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt den Arbeitgeber zur Nachzahlung einschließlich Schadenspauschale und Verzugszinsen ab dem jeweils ersten Tag des Folgemonats.

Wie hat begründet das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung?

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers, so das Gericht, habe das Arbeitsgericht den Zinslauf richtigerweise bereits jeweils ab dem Ersten des Folgemonats beginnen lassen. Zwar sei in dem vorformulierten Arbeitsvertrag geregelt, dass die Entgeltansprüche erst zwischen dem 15. und dem 20. des Folgemonats fällig seien. Diese Klausel sei jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 614 Satz 1 BGB sei die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Bei einer vereinbarten Monatsvergütung sei das Entgelt somit jeweils am Monatsletzten zu zahlen. Zwar sei § 614 BGB abdingbar. Sei die Abweichung jedoch in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung geregelt, dürfte diese nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen.

Ein Abweichen sei demnach nur dann möglich, wenn dieses durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Solche schutzwürdigen Interessen lägen insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen müsse. In einem solchen Fall werde ein Hinausschieben bis zum 15. des Folgemonats noch als angemessen angesehen, jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens noch ein Abschlag gezahlt werde. Vorliegend habe es jedoch keiner monatlich wechselnden Abrechnungen bedurft. Außerdem habe die Beklagte die Zumutbarkeitsschwelle 15. des Folgemonats auch überschritten, indem sie sich vorbehalten habe, das Entgelt selbst noch bis zum 20. des Folgemonats abrechnen und zahlen zu dürfen.

LAG Baden-Württemberg, vom 09.10.2017, gerichtliches Aktenzeichen: 4 Sa 8/17

Auswirkungen auf die Praxis

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald bewertet die Entscheidung so: Das Urteil hat vielleicht auf den ersten Blick nur wenig Auswirkungen, auf den zweiten Blick birgt es allerdings einigen Sprengstoff: Denn der Arbeitgeber schuldet möglicherweise für jeden Monat der verspäteten Zahlung eine Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB von 40 EUR netto. Außerdem können sich Verzugszinsen aufbauen. Wenn Arbeitnehmer ihren Lohn häufig nicht rechtzeitig bekommen, sollten Sie deshalb ihre Ansprüche überprüfen lassen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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