Geld für Feiertage

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  • Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
  • Die gesetzlichen Regelungen stellen Rahmenbedingungen dar, es ist möglich durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag besser gestellt zu werden.
  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit.
  • Die Höhe des Feiertagsentgelts richtet sich nach der Arbeitsvergütung, welche der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, d.h. der Feiertag wird vergütet wie ein gewöhnlicher Arbeitstag.
  • Der Anspruch auf Bezahlung des Feiertags besteht nur dann, wenn der Feiertag selbst die wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall ist. Fällt die Arbeit aus anderen Gründen aus, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag und wird infolge dessen arbeitsunfähig, so gilt die Arbeitszeit als ausgefallen. Dem Arbeitnehmer stünde ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zu, nicht aber wegen eines Feiertags. Hier berechnet sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts jedoch wie für einen Feiertag.
  • Feiertage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn ein Feiertag in den vereinbarten Erholungsurlaub fällt.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick


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