Geld zurück bei Online-Casinos: Mehrere Versäumnisurteile gegen Rhinoceros Operations aus Malta

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Rhinoceros Operations betreibt unter verschiedenen Domains Online-Glücksspiele in Deutschland. Da dies ohne entsprechende Lizenz illegal ist, erhalten geschädigte Verbraucher von immer mehr Gerichten ihre Verluste zurück.

Gleich mehrere Versäumnisurteile von Landgerichten haben die maltesische Online-Casino-Betreiberin Rhinoceros Operations in neue Bedrängnis gebracht. Das Unternehmen veranstaltet unter anderem auf der Plattform mit dem Namen „Hyperino“ und der Adresse „www.hyperino.com“ öffentliche Glücksspiele im Internet. Dabei bietet die Beklagte Casinospiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots an.

Das ist aber verboten. „Der Vertrag über die Ausübung des Glücksspiels bei Online-Casinos ist in so gut wie allen Fällen nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bis zum 30. Juni 2021 verboten war. Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. Das führt dazu, dass man sein verlorenes Geld bei illegalem Glücksspiel zurückfordern kann. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Auf der Homepage der Kanzlei wurde eine spezielle Webseite zum Glücksspiel-Skandal eingerichtet, auf welcher neben nützlichen Informationen für Spieler und weiteren aktuellen Urteilen, auch die Anbieter aufgelistet werden, von denen Betroffene ihr Geld zurück bekommen können:

Online Casinos - so bekommen Sie Ihr Geld zurück!

Vor diesem Hintergrund haben das Amtsgericht Forchheim (Az.: 72 C 559/21), das Landgericht Erfurt (Az.: 9 O 1205/21) und das Landgericht Kassel (Az: 2 O 1986/21) die Rhinoceros Operations jeweils in Abwesenheit zur Rückzahlung der einbehaltenen Verluste der Spieler verurteilt. Das Versäumnisurteil bedeutet in der Folge, dass der Beklagte sämtlichen Forderungen sofort nachkommen muss. Einziges Rechtsmittel gegen Versäumnisurteil und Zwangsvollstreckung ist der Einspruch. Das Landgericht Erfurt verurteilte die maltesische Online-Casino-Betreiberin zur Zahlung von 8.315 Euro nebst Zinsen in Höhen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 23. Dezember 2021, das Amtsgericht Forchheim zu 1.460 Euro nebst Zinsen in Höhen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2021 und das Landgericht Kassel 5.432,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. Januar 2022.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm getätigten Einsätze abzüglich etwaig entnommener Auszahlungen im Rahmen des Online-Glücksspiels ergibt sich aus § 812 BGB, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt. Für Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat dieses Thema großes Potenzial. Seiner Einschätzung nach gibt es mehr als 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland, und das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich deutlich gemacht, der Rückzahlungsanspruch sei nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. „Das beklagte Online-Casino muss diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Das ist schwierig für die Anbieter illegaler Online-Casinos. Da die Online-Glücksspielanbieter das Geld aber nicht auszahlen, sollten geschädigte Verbraucher den Weg vor Gericht gehen.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema