Geld zurück vom Online-Casino: Obsiegendes Urteil gegen TSG Interactive Gaming als Betreiberin von Pokerstars

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Kempten hat eine maltesische Anbieterin zur Rückzahlung aller Verluste und der Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Unternehmen hatte keine Glücksspiellizenz für das Bundesland Bayern, den Wohnsitz des Klägers.


Es ist ein weiteres obsiegendes Urteil gegen eine Anbieterin von Online-Glücksspielen in Deutschland. Das Landgericht Kempten hat mit Urteil vom 20. Oktober 2023 (Az.: 13 O 641/23) die TSG Interactive Gaming Europe aus Malta als Betreiberin von Pokerstars dazu verurteilt, an den Kläger 28.190,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Mai 2023 zu zahlen und die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.728,48 Euro freizustellen. Ebenso hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


„Der Kläger und die Beklagte haben über die Rückzahlung von Verlusten, die durch die Teilnahme an Online-Glücksspielen entstanden sind, gestritten. Die beklagte Online-Glücksspiel-Anbieterin betrieb bis April 2023 die Seite ‚www.pokerstars.eu/de‘ und verfügt über eine Lizenz der Malta Gaming Authority. Die Website war in deutscher Sprache und erlaubte die Registrierung für volljährige Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger wohnte im Bundesland Bayern, für das die Beklagte keine spezielle Glücksspiellizenz hatte, zumindest im Zeitraum von 2014 bis 2022“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Kempten erstritten.


Das Gericht hat deutlich herausgestellt, dass die Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgten, da der zwischen Kläger und Beklagter abgeschlossene Spielvertrag jeweils wegen eines Verstoßes gegen § 4 Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig war. Dieser besagt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Schließlich verbot der Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Selbiges gilt für die seit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fassung, soweit eine Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht vorlag. Somit sei unstreitig, dass die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite ausschließlich Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags angeboten und der Kläger an solchen teilgenommen habe. Eine Differenzierung nach der Art des Glücksspiels sei daher aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.


Weiterhin heißt es: „Der hinter der Norm stehende Sinn und Zweck der Suchtprävention bzw. des Gesundheitsschutzes bietet darüber hinaus ein Verständnis der Norm als Verbotsgesetz, da dieses sich nicht lediglich gegen die Art und Weise des Zustandekommens des Spielvertrags verwendet, sondern das Rechtsgeschäft als solches missbilligt. Wenn dieser Zweck erfüllt werden soll, so können die abgeschlossenen Spielverträge nicht als rechtswirksam anerkannt werden, denn damit würde weitgehend das Verbots seiner Bedeutung beraubt und der mit ihm verfolgte Zweck verfehlt werden.“


Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung verweist auch darauf, dass das Gericht das Argument der Anbieterin abgewiesen habe, dass der Kläger hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen des streitgegenständlichen Glücksspiels über positive Kenntnis verfügt habe und daher die sogenannte Kondiktionssperre von § 817 BGB greife: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“ Geschädigte Spieler hätten also viele gute Argumente auf ihrer Seite, Geld vom Online-Casino zurückzufordern, betont der Verbraucherschutzanwalt.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema