Geld zurück wegen illegalen Online-Sportwetten: Wieder verbraucherfreundliches Urteil gegen Tipico!
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Das Landgericht Stuttgart hat die Sportwettenanbieterin Tipico zur Rückzahlung von Einsätzen verurteilt. Die abgeschlossenen Wettverträge waren aufgrund der fehlenden Lizenzierung in Deutschland nichtig, somit hatte der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Verluste.
Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil entschieden, dass der maltesische Sportwettenanbieter Tipico Co. Limited einem deutschen Kläger über 19.228 Euro zurückzahlen muss. Der Kläger hatte in einem örtlichen Wettbüro und anschließend online an Sportwetten teilgenommen, die ohne eine deutsche Lizenz angeboten wurden. Erst im Oktober 2020 wurde ihr eine solche Lizenz erteilt. Das Gericht stellte fest, dass die abgeschlossenen Wettverträge aufgrund der fehlenden Lizenzierung in Deutschland nichtig seien und der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Verluste habe. Zusätzlich zu den 19.228 Euro sprach das Gericht dem Kläger Zinsen auf den Betrag ab dem Verzugseintritt zu und verurteilte die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.491,07 Euro.
„Der Kläger behauptete, er habe seine Einsätze in einem Wettbüro in Stuttgart getätigt und danach online an den Wetten teilgenommen, ohne zu wissen, dass diese illegal waren. Erst im Jahr 2022 habe er Kenntnis über die rechtliche Situation erlangt. Er machte geltend, dass die Wettverträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB nichtig seien und ihm deshalb ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Die Beklagte argumentierte, dass sie zu Unrecht daran gehindert wurde, eine deutsche Konzession zu erhalten, und dass ihr Angebot im Internet unionsrechtskonform gewesen sei. Zudem bestritt sie die Aktivlegitimation des Klägers, da die Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten worden seien. Weiterhin wurde vorgebracht, dass die Einsätze in einem Wettbüro und nicht im Internet getätigt worden seien, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen des GlüStV 2012 nicht greifen würden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Stuttgart erstritten.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es befand, dass der Kläger trotz der Abtretung der Ansprüche aktivlegitimiert sei, da ihm eine entsprechende Klageerlaubnis vorliege. Die Zuständigkeit des Gerichts wurde gemäß Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung bestätigt, da die Ansprüche in engem Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag stehen, der in Deutschland erfüllt wurde. Das Gericht stellte auch fest, dass die Wettverträge gegen § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 verstoßen haben, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne eine deutsche Erlaubnis untersagt. Diese Bestimmung stellt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, wodurch die Verträge als nichtig angesehen wurden. Auch die Argumentation der Beklagten, wonach das Verbot des GlüStV 2012 unionsrechtswidrig sei, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Es sei vielmehr ein berechtigtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, die Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen und ein legales, kontrolliertes Glücksspielangebot zu schaffen.
Das Gericht verwarf darüber hinaus den Einwand der Beklagten, dass die Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger nicht wissentlich an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen habe. Die persönliche Anhörung des Klägers ergab, dass er im guten Glauben gehandelt habe und von der Rechtmäßigkeit des Angebots ausging. „Die Bewerbung von Sportwetten in der Öffentlichkeit und die Präsenz von Werbung prominenter Sportler hätten beim Kläger den Eindruck erweckt, es handele sich um ein legales Angebot. Ebenso stellte das Gericht fest, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Es fehle an der Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlich wären. Die Verjährung sei auch nicht unabhängig von der Kenntnis nach zehn Jahren eingetreten, da die Einsätze des Klägers erst ab 2018 erfolgten“, erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
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