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Impressumspflicht auch für private Webseiten und Blogs?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Onlineshops und andere kommerzielle Anbieter müssen auf ihrer Webseite eine ganze Reihe von Angaben machen. Weitere Informationen dazu gibt es im Rechtstipp Impressum, Datenschutzerklärung und AGB – was braucht ein Onlineshop? Doch was gilt für private Websites, Blogs und Ähnliches – dürfen diese einfach anonym ins Netz gestellt werden oder muss auch hier ein Impressum hinterlegt werden?

Wo ist die Impressumspflicht geregelt?

Zunächst einmal gibt es keine allgemeingültige Impressumspflicht, die in einem einheitlichen Gesetz oder Paragrafen abschließend geregelt wäre. Vielmehr existieren verschiedene Rechtsnormen, die für jeweils bestimmte Situationen bestimmte Informationspflichten vorschreiben.

Bekannte Beispiele sind § 5 Telemediengesetz (TMG), § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) oder § 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Erst aus der Gesamtbetrachtung aller entsprechenden Vorschriften ergibt sich das, was allgemein unter der Impressumspflicht verstanden wird.

Pflichten für Diensteanbieter von Telemedien

Nach § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter von Telemedien unter anderem Name, Adresse, elektronische Kontaktmöglichkeiten und sofern vorhanden auch Umsatzsteueridentifikationsnummer, Rechtsform, gesetzliche Vertreter, Registereinträge, Aufsichtsbehörde und noch einiges mehr anzugeben.

Auch private Webseiten, Blogs und Seiten innerhalb Sozialer Medien wie Facebook sind grundsätzlich Telemedien. Wer auf diesen Wegen Informationen ins Internet stellt und dort für andere veröffentlicht, kann bereits als Dienstanbieter angesehen werden und damit verpflichtet sein, ein Impressum zu erstellen.

Wenn es sich nur um kleine Unterseiten größerer Dienste handelt, wie beispielsweise innerhalb von sozialen Netzwerken, kommt es auf den Einzelfall an, ob der einzelne „Nutzer“, der dort seine Inhalte einstellt, statt oder neben dem Netzwerkbetreiber auch selbst als Diensteanbieter i.S.d. TMG anzusehen ist.

Rein privat oder doch geschäftlich?

Für private Anbieter ist eine weitere Einschränkung wichtig: Gemäß § 5 Abs. 1 TMG sind die entsprechenden Pflichtangaben nur dann vorgeschrieben, wenn es sich um „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ handelt. Rein private Seiten unterliegen folglich nicht der Impressumspflicht des TMG. Aber was ist heutzutage noch wirklich privat – wenn es die ganze Welt im Internet abrufen kann?

Für geschäftsmäßiges Handeln i.S.d. TMG ist kein eigenes Gewerbe erforderlich. Insbesondere muss nicht schon der Besuch der Website kostenpflichtig sein, wie etwa im Fall sog. „Paywalls“. Auch müssen auf der Seite keine unmittelbaren Geschäfte getätigt werden, wie in einem Onlineshop. Es kann bereits genügen, dass Bannerwerbung dort platziert wird oder sonst für eigene oder fremde Waren oder Dienstleistungen geworben wird.

Unklare Grenzen sorgen für Unsicherheit

Auch dem ersten Anschein nach persönliche Blogs von Journalisten oder anderen Freiberuflern, die damit vielleicht auch ihre Bekanntheit steigern und so den einen oder anderen zusätzlichen Auftrag ergattern wollen, können als geschäftlich eingestuft werden.

Eine Webseite, die allein unverfängliche Bilder der persönlichen Hauskatze enthält, damit sie auch Verwandte und Freunde sehen können, sollte auch ohne Impressum zulässig sein. Zeigt das Bild allerdings einen Wurf junger Katzen, die an Tierliebhaber abgegeben werden sollen, kann das schon wieder anders zu beurteilen sein. Spätestens die Website eines professionellen Tierzüchters ist nicht mehr privat, sondern geschäftlich.

Im Zweifel ein Impressum hinterlegen

Eine klare Grenze zu ziehen zwischen wirklich rein persönlichen Seiten und solchen, die doch einen gewissen geschäftlichen Bezug aufweisen, ist oft schwierig. Im Zweifelsfall sollte daher zur Sicherheit auch auf (vermeintlich) privaten Seiten ein Impressum hinterlegt werden. Wenn Sie sich informieren möchten, welche Pflichtangaben in ein Impressum aufzunehmen sind, verwenden Sie ganz einfach den kostenlosen anwalt.de-Impressum-Generator.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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