Gepäckverspätung bei Flugreisen – Anspruch auf Entschädigung

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Kommt der Reisekoffer erst drei Stunden oder später nach der Ankunft des Fluggastes am Zielflughafen an, besitzt dieser einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes nach Art. 19. des Montrealer Übereinkommens gegenüber der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter.

Die Verspätung des Gepäcks sollte nach Beendigung der Flugreise immer unmittelbar beim Lost & Found-Schalter am Flughafen gemeldet und das sogenannte PIR (= Property Irregulatory Report)-Formular, das bei der Meldung der Gepäckverspätung ausgehändigt wird, sorgfältig aufgehoben werden, um gegenüber der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter den Anspruch auf Schadensersatz ordnungsgemäß geltend machen zu können.

Als Beweis, dass das Gepäck vor dem Abflug tatsächlich aufgegeben wurde, dient der sogenannte Baggage Tag. Diesen erhält der Fluggast beim Check-In des Gepäcks am Schalter der Fluggesellschaft zusammen mit der Bordkarte. Es handelt sich regelmäßig um einen handtellergroßen Aufkleber, den das Bodenpersonal der Fluggesellschaft beim Check-in regelmäßig auf die Bordkarte des Fluggastes klebt.

Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst neben dem Ersatz des verloren gegangenen Gepäcks auch den Ersatz der vom Fluggast getätigten Ersatzkäufe. Der Umfang des von der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter zu zahlenden Schadensersatzes hängt von der Dauer der Verspätung des Gepäcks ab. 

Nach dem Montrealer Übereinkommen beläuft sich der von der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter zu zahlenden Schadensersatzes jedoch auf max. 1.333,- SZR (= Sonderziehungsrechte). SZR ist eine künstliche, vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Währung, deren Umrechnung bei der Auszahlung nach dem aktuellen Kurs erfolgt.

Eine Besonderheit besteht bei Pauschalreisen. Bei diesen wird statt einer Schadensersatzleistung nicht selten ein Teil des Reisepreises erstattet. Dieser liegt erfahrungsgemäß zwischen 20 und 25 % pro Reisetag. Wird das Gepäck nicht innerhalb von 21 Tagen wiederaufgefunden, gilt es als verloren gegangen. Wenn der Fluggast innerhalb dieser Frist die Verspätung des Reisegepäcks nicht anzeigt, verliert er folglich den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

Praxistipp: Sind auch Sie von einer Gepäckverspätung oder sogar dessen Verlust betroffen, melden Sie sich nach der Beendigung der Flugreise unmittelbar beim Lost & Found-Schalter am Flughafen lassen Sie sich das sogenannte PIR(= Property Irregulatory Report)-Formular aushändigen, um gegenüber der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter den Anspruch auf Schadensersatz ordnungsgemäß geltend machen zu können.

Sollten Sie insoweit Fragen haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen und Rücksprachen jederzeit zur Verfügung.

Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht



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