Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Mindestlohn

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 AZR 120/22 entschieden, dass die Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für Schadensersatz haften, wenn die GmbH ihren Arbeitnehmer:innen nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Obwohl die Geschäftsführer gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) möglicherweise ein Bußgeld zahlen müssen, stellt dieser Bußgeldtatbestand kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern dar.

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1996 bei einer GmbH angestellt war, für den Monat Juni 2017 keinen Lohn erhalten. Als die GmbH im November desselben Jahres Insolvenz anmeldete, nahm der Arbeitnehmer die Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch.

Das Arbeitsgericht Gera und das Landesarbeitsgericht Thüringen hatten die Klage abgewiesen, und das BAG schloss sich diesen Entscheidungen an. Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern ist grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt, und die Pflicht der Geschäftsführer, sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht nur der Gesellschaft gegenüber. Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten, einschließlich Arbeitnehmer:innen, besteht grundsätzlich nicht.

Das BAG stellte fest, dass der Bußgeldtatbestand des MiLoG keinen Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer:innen gegenüber den Geschäftsführern hat. Die effektive Durchsetzung des Mindestlohnanspruchs ist bereits durch den unmittelbaren Leistungsanspruch der Arbeitnehmer:innen gegenüber dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 20 MiLoG abgesichert.

Insgesamt bedeutet dies, dass die Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für die unterbliebene Zahlung des Mindestlohns haften, sondern stattdessen die GmbH für die Schadensersatzansprüche verantwortlich ist.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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