Geschenk vom Chef auf betrieblicher Weihnachtsfeier: Wer hat Anspruch?

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Weihnachtsfeiern unterliegen arbeitsrechtlichen Regelungen.

Der Fall vor dem ArbG Köln

Kommen künftig mehr Mitarbeiter auf die betriebliche Weihnachtsfeier, wenn sie dafür ein Geschenk erhalten? Davon ging zumindest ein Arbeitgeber aus. Deshalb verteilte er an jeden Arbeitnehmer, der auf der Betriebsfeier erschien, ein neues „iPad mini“ im Wert von rund 430 Euro. Der Arbeitgeber kündigte diese Überraschung im Vorfeld nicht an. Die abwesenden Mitarbeiter haben sich daher sicher mächtig geärgert, denn sie gingen leer aus. Einer dieser Mitarbeiter verklagte daher seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln.

Der Arbeitnehmer ging davon aus, dass er einen Anspruch auf das Tablet hat. Denn er blieb krankheitsbedingt aufgrund eines Arbeitsunfalls der Feier fern. Außerdem interpretierte der Kläger das Geschenk als Anwesenheits-Prämie und damit als lohnsteuer-pflichtige Sachzuwendung. Das Tablet falle demnach unter die Entgelt-Fortzahlungspflicht.


Das Urteil des ArbG Köln

Doch die Kölner Richter teilten die Auffassung des Klägers nicht. Sie entschieden zugunsten des Arbeitgebers (Urt. v. 9.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13). Denn bei der Entgelt-Fortzahlungspflicht besteht ein wechselseitiges Verhältnis, also Arbeit gegen Lohn. Das traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Denn der Arbeitgeber verlangte im Gegenzug schließlich keine Arbeitsleistung. Diese läge vor, wenn die Arbeitnehmer die Pflicht zur Teilnahme gehabt hätten. Aber dies stand schließlich jedem Mitarbeiter frei, ob er zur Weihnachtsfeier erscheint.

Auch in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung besteht kein Anspruch auf das Tablet. Denn der Arbeitgeber verfolgte mit dem Geschenk an die anwesenden Gäste einen legitimen Zweck, so künftig mehr Mitarbeiter zur Teilnahme an Betriebsfeiern zu motivieren. Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Auch wenn bei der nächsten Betriebsfeier die Hütte voll ist: Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, künftig wieder Geschenke zu verteilen. Ein Anspruch auf Geschenke besteht nämlich für die Mitarbeiter nicht.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Betriebsfeier, Weihnachtsfeier, Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz, Anwesenheits-Prämie, Sachzuwendung, Entgelt-Fortzahlungspflicht

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