Geschwindigkeitsverstoß - Verurteilung setzt Feststellung der Beschränkung (insb. Beschilderung) voraus

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Jedes Strafgericht muss bei einer Verurteilung die Tatsachengrundlagen, auf welchem das Urteil beruht nachvollziehabar darlegen. Gemäß  der gestzlichen Regelung des § 267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 21.12.2023 (Az:2 ORbs 208/23) ein Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, da der Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eines LKW unzureichend gewesen sei. Der Betroffene sei mit einem einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nummer 2 a oder b StVO genannten Art, gefahren. In den Urteilsgründen wurde jedoch nur angeführt, dass die für „Pkw“ zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle 50 km/h betragen habe. Dies ist nach dem Beschluss des OLG Oldenburg unzureichend.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im  Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert.

Auch bei der Verteidigung von PKW ist nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen die Feststellung der Beschilderung ein wichtiges Verteidigungsmittel. Nur selten befindet sich in der Akte ein Beschilderungsplan. Bei Geschwindigkeitsverstößen auf Autobahnen sind bisweilen solche Beschilderungspläne in der Akte enthalten. Anderenfalls können diese von der Verteidigung angefordert werden. In der Hauptverhandlung sollte rgelmäßig der Zeuge, welche die Messung durchgeführt hat, darauf befragt werden, ob er vor und nach der Messung die Beschilderung überprüft hat.
Bei LKW, wie in in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall gelten nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen bestimmte Besonderheiten der Verteidigung. Für Berufskraftfahrer ist neben dem Bußgeld der Eintrag eines Punkts im Fahreignungsregister oft noch mit weitreichenderen Folgen verbunden als bei einem PKW-Fahrer, der nicht in Ausübung seines Berufs unterwegs ist.

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