Gesellschaftsanteil im Nachlass - die wichtigsten Fragen und Antworten für Gesellschafter und Erben

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Nicht immer werden nur Grundstücke, Geld, Schmuck oder Autos vererbt. In nicht wenigen Fällen gehören auch Anteile an Gesellschaften zur Erbmasse. Dies können Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Geschäftsanteile einer GmbH oder Aktien einer Aktiengesellschaft sein. Die Praxis zeigt, dass viele Erben die Rechten und Pflichten, die eine solche Gesellschaftsbeteiligung mit sich bringt, nicht hinreichend kennen.

Fällt der Gesellschaftsanteil in die Erbschaft oder nur ein Anspruch auf Abfindung? 

Die erste Frage, die es für einen Erben zu beantworten gibt, ist, ob der Erbe tatsächlich den Gesellschaftsanteil geerbt hat oder lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den (verlorenen) Geschäftsanteil hat.
Hintergrund ist folgender: Nach Auffassung der Gerichte bestimmt das Gesellschaftsrecht, ob der oder die Erben im Zuge des Erbfalls tatsächlich Gesellschafter werden oder nicht. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der betroffenen Gesellschaft. Dieser enthält gewöhnlich Regelungen dazu,

  • ob die Erben Gesellschafter werden (können) oder ob diese gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden (müssen);
  • wie hoch im Fall eines Ausscheidens, die an die Erben zu zahlende Abfindung ist;
  • ob nur bestimmte Erben (z.B. nur Ehepartner und/oder Kinder) oder alle Erben Gesellschafter werden (können).

Diese vertraglichen Regelungen auf der Schnittstelle des Gesellschaftsrechts mit dem Erbrecht nennt man Nachfolgeklauseln. Gesellschafter sind gut beraten, wenn sie diese Klauseln in bestehenden oder zu schließenden Gesellschaftsverträgen sorgfältig durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Gesellschaftsrecht oder Erbrecht prüfen lassen.

Einzelner Erbe oder Erbengemeinschaft?

Die zweite wichtige Frage, die es für Erben zu beantworten gilt, ist, ob es für den Gesellschaftsanteil einen Erben oder mehrere Erben in Form einer Erbengemeinschaft gibt. Bei der Personengesellschaft (z.B. GbR) wird jeder Erbe selbst Gesellschafter (sog. „Sonderrechtsnachfolge”). Diese Gesellschaftsanteile werden also auch bei einer Mehrheit von Erben nicht von einer Erbengemeinschaft gehalten. Anders ist dies bei den Kapitalgesellschaften. Fällt z.B. ein Geschäftsanteil einer GmbH in den Nachlass mehrerer Erben, hält die Erbengemeinschaft diesen Geschäftsanteil. Werden die Erben nicht Gesellschafter (s.o.) wird die Erbengemeinschaft dann auch Inhaber des Anspruchs auf Abfindung. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft können nicht jeweils allein über die Gesellschaftsbeteiligung oder den Abfindungsanspruch verfügen. Sie müssen vielmehr gemeinsam handeln. Konkret sieht dies so aus, dass die Mitglieder gemeinsame Entscheidungen im Wege einer informellen Beschlussfassung treffen müssen.

Praxisprobleme bei der Erbengemeinschaft als Gesellschafter

Für die Entscheidungsfindung innerhalb von Erbengemeinschaft und den entsprechenden Einzelheiten sieht das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vor. Im Gegenteil - der Gesetzgeber hat vor mehr als 100 Jahren unklare Regelungen geschaffen, die dem Laien und Nicht-Experten viele Zweifel bescheren und auch bei Gerichten mitunter zu unterschiedlichen Entscheidungen führen.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg, 16.07.2014, Az. 12 U 2267/12, hat hier noch einmal Klarheit geschaffen. Nach Auffassung des OLG Nürnberg bestimmt sich das (Innen-) Verhältnis der Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach den Regelungen der Gemeinschaft (§§ 2028 Absatz 2 Satz 1, 745 Absatz 1 Satz 1 BGB). Hiervon ausgehend werden sämtliche Entscheidungen der Erbengemeinschaft im Wege eines Beschlusses, der keiner besonderen Form bedarf, gefasst. Insbesondere bedarf die Beschlussfassung keiner weiteren Förmlichkeiten, die beispielsweise das GmbH-Recht für Gesellschafterbeschlüsse vorsieht. Sofern die Entscheidungen die gewöhnliche Verwaltung des Erbgegenstandes betreffen, genügt für Beschlüsse eine einfache Mehrheit, die sich nach den Erbquoten bemisst.

Gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft

In der Praxis ist zu beachten, dass viele Gesellschaftsverträge einer Erbengemeinschaft die Pflicht auferlegen, einen sogenannten gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Für Aktiengesellschaften sieht dies sogar ausdrücklich das Gesetz vor (§ 69 AktG). Hintergrund ist, dass die Mitgesellschafter nur einen Ansprechpartner haben sollen, der mit einer Stimme spricht. Hinzutritt, dass nach dem GmbHG und dem AktG Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können (§ 18 GmbHG, § 69 AktG).
Bedeutsam ist dieser gemeinsame Vertreter aus Sicht der Erbengemeinschaft auch deshalb, weil die Gesellschaftsverträge häufig vorsehen, dass die Rechte aus den geerbten Gesellschaftsbeteiligungen nur ausgeübt werden dürfen, sofern der gemeinsame Vertreter bestimmt ist.
Erbengemeinschaften ist daher zu empfehlen, diesen gemeinsamen Vertreter unverzüglich zu bestimmen und der Gesellschaft eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters erfolgt nach Auffassung der Gerichte mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Rechte und Pflichten der Erben eines Gesellschaftsanteils

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten kommen den Erben eines Gesellschaftsanteils die gleichen Rechte, aber auch Pflichten eines Gesellschafters zu. Sie rücken schlicht in die Rechtsposition des Erblassers ein. Der Gesellschafter und Erblasser sollte gegebenenfalls daher auch den Fall bedenken, dass die Erben beim Erbfall möglicherweise noch minderjährig sind. In diesem Fall könnte zum Beispiel auch eine Testamentsvollstreckung geboten sein. Auch hier unterscheiden sich die Möglichkeiten je nach Gesellschaftsform (GbR, KG, GmbH etc.).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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