Gesetzesänderung: Garantiebedingungen müssen zum 01.01.2022 aktualisiert werden, sonst Abmahnung

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Bei einer Bewerbung mit einer Garantie sind Internethändler verpflichtet, auch über die Garantiebestimmungen zu informieren. Geregelt ist dies in § 479 BGB, dort ist die Rede von einer „Garantieerklärung“. Wenn bei einem Internetangebot mit einer Garantie beworben wird, muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Garantieerklärung komplett zur Kenntnis zu nehmen, z. B. durch eine Verlinkung. Eine Bewerbung mit einer Garantie ohne Erläuterung der Garantiebedingungen ist ein häufiges Abmahnthema.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Garantien: Häufig ist es der Hersteller, der eine Garantie einräumt. Zum Teil sind es jedoch auch die Verkäufer selbst. Dem Verbraucher ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung und der Garantie häufig nicht bekannt:

Eine Garantie steht neben den gesetzlichen Mängelhaftungsansprüchen und geht in der Regel über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.

Zum 01.01.2022 ändert sich aufgrund der Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) vieles im Kaufrecht. Der deutsche Gesetzgeber war durch diese Richtlinie verpflichtet, dass BGB in vielen Punkten abzuändern.

Weitreichende Änderungen bei Garantien

Der Inhalt einer Garantieerklärung ändert sich in § 479 BGB neue Fassung ab dem 01.01.2022:

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist dann erforderlich ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln und darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist. Diese Informationspflicht gab es bisher nicht.

Neu ist auch die Verpflichtung, dass die Garantieerklärung die Ware nennen muss, auf die sich die Garantie bezieht.

Es gibt nicht nur inhaltliche Änderungen: Gemäß § 479 Abs. 2 BGB neue Fassung, muss der Verbraucher die Garantieerklärung spätestens bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware dem Verbraucher die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass dem Verbraucher entweder die Garantieerklärung per E-Mail zu übersenden ist (und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Ware erhält.) Eine andere einfache Alternative ist es, dass die Garantieerklärung ausgedruckt der Ware beigefügt wird.

Viele Hersteller-Garantien erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen

Häufig sind es die Hersteller, die eine Garantie einräumen. Nach unserem Eindruck bereits nach der aktuellen Rechtslage sind viele Garantieerklärungen, soweit ist diese denn überhaupt gibt, nicht rechtskonform. Die gesetzlichen Vorgaben an die Garantieerklärung gem. § 479 BGB werden schon jetzt durch viele Hersteller nicht eingehalten. Es ist leider davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung an vielen Herstellern vorbeigeht und Garantieerklärungen nicht aktualisiert werden.

Garantiebedingungen jetzt aktualisieren

Soweit Händler mit einer eigenen Garantie werben Garantiebedingungen vorhalten, empfiehlt es sich, die Garantiebedingungen zu aktualisieren. Aktualisierte Garantiebedingungen können bereits vor dem 01.01.2022 eingesetzt werden. Soweit Verkäufer Produkte mit Hersteller-Garantien anbieten und auf die Hersteller-Garantie verlinken, empfiehlt es sich, mit dem Hersteller Rücksprache zu halten, ob die Garantieerklärung aktualisiert wird.

Sollte es Zweifel an dem Vorhandensein einer rechtskonformen Garantieerklärung geben, sollten Händler keinesfalls mit einer Garantie werben.

Ich berate Sie bei der Erstellung, wie aber auch bei der Aktualisierung Ihrer Garantieerklärung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de Abgemahnte und Shopbetreiber.

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Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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