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Gesetzesänderungen im November 2015: Neues Meldegesetz, geändertes Asylrecht und mehr

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Mit dem ab November geltenden Meldegesetz müssen nicht nur Vermieter und Mieter einigen Mehraufwand betreiben. Eine ebenfalls ab November vorgesehene Änderung des Asylrechts trat wegen der Flüchtlingssituation bereits im Oktober in Kraft. Händler werden verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen und fachgerecht recyceln oder entsorgen zu lassen.

Bundesweit einheitliches Meldegesetz

Eigentlich sollte das neue Meldegesetz bereits in diesem Mai in Kraft treten. Dann wurde der Termin jedoch auf November verschoben. Dabei hat das Meldegesetz eine bewegte Vorgeschichte. Kritikpunkte, wie vor allem die allzu leichte Datenübermittlung, wurden inzwischen ausgeräumt. Ursprünglich sollte auch der Datenzugriff zu Werbezwecken und Adresshandel frei sein, solange niemand der Weitergabe seiner Daten widerspricht. Das ist passé: Auskünfte aus dem Melderegister zu Werbezwecken und Adresshandel gibt es nun nur mit Zustimmung der betroffenen Person. Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) ersetzt die bisherigen Meldegesetze der Bundesländer. Die einheitlichen Regeln sollen die Arbeit der derzeit 5200 Meldeämter in Deutschland erleichtern.

Mieter müssen Einzugsbestätigung vorlegen

Vor allem Vermieter und Mieter treffen die neuen Meldevorschriften. Wer eine Wohnung bezieht, muss nun in allen Bundesländern einheitlich innerhalb von zwei Wochen dem Einwohnermeldeamt eine Einzugsbestätigung bei der Anmeldung vorlegen. Wer auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen, muss sich nach dem Auszug ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abmelden – kann das aber umgekehrt frühestens eine Woche vor dem Auszug tun. Das betrifft sowohl Haupt- wie Nebenwohnungen. Die Aufnahme in einen Beherbergungsbetrieb für länger als sechs Monate steht dem gleich. Bei Personen, die nicht für eine inländische Wohnung gemeldet sind, sind es sogar nur drei Monate. Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nur den Reiseleiter. Eventuelle weitere Wohnungen im Inland, und welche darunter die Hauptwohnung ist, sind bei jeder An- bzw. Abmeldung dem Meldeamt mitzuteilen.

Vermieter müssen Einzug bestätigen

Die Einzugsbestätigung muss der Wohnungsgeber, also in der Regel der Vermieter, erteilen. Dieser kann andere Personen wie etwa einen Hausverwalter damit beauftragen. Die Erteilung ist schriftlich oder elektronisch an den Mieter oder direkt an die Behörde möglich. Das muss in jedem Fall innerhalb der bereits genannten Zweiwochenfrist erfolgen. Ein Muster für die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung findet sich in Anlage 2 zum Bundesmeldegesetz. Mit der Vermieterbescheinigung gab es so etwas schon einmal. Die Idee hinter der Wiedereinführung der bürokratischen und daher 2002 abgeschafften Bescheinigung ist es, ein Untertauchen zu verhindern. Vor allem Kriminelle sollen sich dadurch schwerer verstecken können.

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Weigert sich ein Wohnungsgeber, müssen Betroffene das unverzüglich der Meldebehörde mitteilen. Umgekehrt dürfen Vermieter sich über die erfolgte An- bzw. Abmeldung informieren. Kommen Vermieter und Mieter ihren Pflichten nicht nach, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld muss rechnen, wer Dritten eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anbietet oder zur Verfügung stellt, wenn diese die Wohnung nicht beziehen bzw. das nicht beabsichtigen.

Geändertes Asylrecht tritt früher in Kraft

Die Vielzahl an Flüchtlingen hat zu vorgezogenen Änderungen des Asylrechts geführt. Bereits am 24.10., und damit eine Woche früher als geplant, trat das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft. Es ändert unter anderem Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und im Aufenthaltsgesetz. Im Einzelnen führt das zu folgenden Auswirkungen:

  • Albanien, Kosovo, Montenegro werden zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Für diejenigen, die aus diesen Ländern kommen, wird das Recht auf Asyl dadurch erschwert. Außerdem unterliegen Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor September 2015 keinen Asylantrag gestellt haben, während ihres Verfahrens einem Beschäftigungsverbot.
  • Leistungen erfolgen während der Zeit in Erstaufnahmeeinrichtungen vorrangig in Form von Sach- statt Geldleistungen. Geldleistungen werden nur noch maximal 1 Monat im Voraus bezahlt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Menschen ohne Bleibeperspektive dadurch weniger Fehlanreize zur Einreise bekommen.
  • Abschiebungen nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise sind, um ein mögliches Untertauchen zu verringern, nicht mehr anzukündigen. Abschiebungen sollen zudem bereits in der Woche nach dem Inkrafttreten verstärkt erfolgen. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate gesenkt. Betroffen sind vor allem Personen aus sicheren Herkunftsstaaten.
  • Die Länder erhalten ab 2016 vom Bund für die Dauer des Asylverfahrens für jeden Asylbewerber eine monatliche Pauschale von 670 Euro. Dies soll zur Entlastung der Bundesländer beitragen. Ausgegangen wird dabei von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 5 Monaten für ein Verfahren.
  • Menschen mit einer guten Bleibeperspektive sollen so früh wie möglich in Integrationskurse kommen. Vor allem das Erlernen der deutschen Sprache soll gefördert werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundesagentur für Arbeit sollen besser kooperieren. Diese Maßnahmen sollen die Beschäftigungsperspektiven verbessern.
  • Änderungen im Baugesetzbuch sollen die mit Blick auf den nahenden Winter notwendige Bereitstellung geeigneter Unterkünfte beschleunigen. Planung, Genehmigung und Durchführung soll eine verringerte Bürokratie erleichtern.
  • Flüchtlinge können ein Asylverfahren künftig erst mit 18 Jahren statt mit 16 Jahren selbstständig durchlaufen. Minderjährige Flüchtlinge, die unbegleitet nach Deutschland kommen, bedürfen künftig eines Vormunds. Sie sollen nach dem Königsteiner Schlüssel bundesweit auf alle Jugendämter verteilt werden.

Händler müssen alte Elektrogeräte zurücknehmen

Ebenfalls bereits seit dem 24.10. in Kraft ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es verpflichtet Händler zur Rücknahme alter Elektro- und Elektronikgeräte. Statt zum Wertstoffhof können Besitzer ihre kaputten Geräte gegebenenfalls auch zum Händler bringen.

Kleinere Geschäfte ausgenommen, Onlinehändler eingeschlossen

Kleinere Geschäfte mit weniger als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche sind davon jedoch ausgenommen. Bei Onlinehändlern gilt die gesamte Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche. Sie begegnen dabei der Schwierigkeit, dass sie die Rückgabe durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten müssen.

Rücknahmepflicht bei Erwerb eines neuen Geräts

Generell müssen stationäre Händler wie Onlinehändler Altgeräte zurücknehmen, wenn sie ein neues Elektro- oder Elektronikgerät der gleichen Geräteart abgeben, sofern es im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt. Die Rücknahme muss entweder am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu kostenlos erfolgen.

Kleinere Geräte sind auch ohne Neukauf abzunehmen

Auch ohne den Erwerb eines Neugeräts müssen Händler Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen zurücknehmen. Auch dies muss entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe dazu unentgeltlich erfolgen. Die Verbindung der Rücknahme mit dem Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes ist unzulässig.

(GUE)

 

Foto(s): ©Fotolia.com

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