Getrenntleben in der Ehewohnung: Wonach ist der Trennungszeitpunkt zu bestimmen?

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Trennt sich ein Ehepaar, so geht damit in der Regel auch eine räumliche Trennung einher. Dies ist bei getrennten Wohnungen unproblematisch. Doch kann ein Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung stattfinden und stehen dem gemeinsame Aktivitäten entgegen? Damit hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem aktuellen Beschluss auseinandersetzen müssen (Beschluss v. 28.03.2024, 1 UF 160/23).

Anspruch auf Vermögensauskunft ab Trennungszeitpunkt

In dem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar innerhalb des gemeinsamen Hauses getrennt und bewohnte dies weiterhin mit ihren 3 gemeinsamen minderjährigen Kindern. Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann, sobald die Scheidung beantragt ist, jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Der Trennungszeitpunkt ist somit für den Anspruch auf Vermögensauskunft entscheidend. Vor dem erstinstanzlich zuständigen Familiengericht gaben die Eheleute jedoch unterschiedliche Trennungszeitpunkte an. Der Ehemann benannte einen späteren Zeitpunkt. Die Ehefrau legte daraufhin Beschwerde beim zuständigen OLG ein.

Bestimmung des Trennungszeitpunkt: Objektives und subjektives Element erforderlich

Grundsätzlich ist eine Trennung dann vollzogen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft („Trennung von Tisch und Bett“) mehr besteht (objektives Trennungselement) und zumindest ein Ehegatte die Wiederherstellung einer häuslichen Gemeinschaft ablehnt (subjektives Trennungselement) (OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.08.2020, 13 UF 122/17). Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Auf diese Grundsätze stellte auch das OLG Frankfurt in dem vorliegenden Fall ab.

Keine vollkommene Trennung – ein freundschaftlicher Umgang ist nicht ausgeschlossen

Das OLG stellte weiterhin klar, dass keine „vollkommene“ Trennung erforderlich sei. Es genüge ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“. Sie müsse nach außen sichtbar werden. Dies schließe aber nicht aus, dass die Ehegatten einen „freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang“ miteinander führen. Weiterhin verbleibende Gemeinsamkeiten seien unbeachtlich, sofern sie keine einem ehelichen Zusammenleben ähnelnde Regelmäßigkeit und Intensität erreichten.

Gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen: Das Ehepaar bleibt auf der Elternebene miteinander verbunden

Bei der Bewertung des Zusammenlebens sei insbesondere zu berücksichtigen, ob gemeinsame Kinder in der Ehewohnung leben. Das getrennte Ehepaar ist durch die gemeinsamen Kinder auch weiterhin auf der Elternebene miteinander verbunden. Sie sind den Kindern zur Sorge und zum Wohlverhalten verpflichtet. Der freundschaftliche Umgang der Eltern ist dabei von Bedeutung. Gemeinsame Aktivitäten sowie gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten stehen der Annahme des Getrenntlebens im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht entgegen.

Trennungsvoraussetzungen erfüllt – Früherer Zeitpunkt ist maßgeblich

In dem konkreten Fall waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen bereits ab dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die Ehefrau dem Ehemann per E-Mail mitgeteilt hat, dass sie ein eheliches Zusammenleben endgültig ablehne. Ab dem Zeitpunkt hat der Ehemann innerhalb des gemeinsamen Hauses eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller genutzt. Vereinzelte gemeinsame Erledigungen stehen dem Getrenntleben nicht entgegen. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Annahme eines späteren Trennungszeitpunkts durch das Familiengericht war somit erfolgreich.

Im Falle der Trennung: GKS Rechtsanwälte stehen an Ihrer Seite

Der Trennungszeitpunkt ist im Scheidungsfall von zentraler Bedeutung. Die Bestimmung dessen ist jedoch unter Umständen problematisch, da der Trennungszeitpunkt an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Es kommt immer auf eine Prüfung des konkreten Falls an, da sich der Trennungszeitpunkt sowohl auf den Ablauf des Trennungsjahres als auch auf den Zugewinnausgleichsanspruch auswirkt. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger steht Ihnen daher gerne zur Klärung Ihres Falles zur Seite. Melden Sie sich über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

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