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Gewährleistung und Garantie – Tipps für den Weihnachtseinkauf

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

In der Weihnachtszeit denkt man meist nicht ans Sparen, wenn man für seine Lieben Geschenke kauft und gerade in dieser Saison werden auch größere Anschaffungen getätigt, sei es nun ein neuer Computer oder ein toller Flachbildschirmfernseher. Die Elektromärkte bieten neben den Geräten auch spezielle Garantien für diese Geräte an. Doch bevor man solche zusätzlichen Garantieverträge abschließt, sollte man zunächst die gesetzlichen Regeln kennen, die man als Käufer ohnehin hat. Als nächstes ist ein Blick in den Vertragstext des Garantievertrages ratsam, denn es bestehen nicht nur erhebliche Unterschiede beim Preis, sondern auch bei den jeweiligen Leistungen. Damit Sie hier die richtige Entscheidung treffen, gibt Ihnen die Redaktion von anwalt.de hilfreiche Tipps rund um das Thema Gewährleistung und Garantievertrag.

Gesetzliche Gewährleistungsrechte

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung finden sich in den §§ 437 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Beim Kauf einer neuen Sache steht dem Käufer nach dem Gesetz grundsätzlich ein Gewährleistungsanspruch für die Dauer von zwei Jahren zu. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf ein, so besteht zugunsten des Käufers eine gesetzliche Vermutung: In diesen Fällen geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel an der Sache bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen hat. Will der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht entgehen, muss er nachweisen, dass der Käufer den Mangel selbst verschuldet hat.

Ab dem siebten Monat nach dem Kauf gelten dann wieder die normalen Beweislastregeln, d.h. beruft sich der Käufer auf einen Mangel, so muss er nachweisen, dass der Mangel bzw. der Grund für den Mangel an der Kaufsache bereits vorgelegen hat, als er die Sache gekauft hat. Hinweis: Sollten hier Beweisschwierigkeiten bestehen, kann man sich häufig auch direkt an den Hersteller wenden, der meist ebenfalls eine zweijährige Garantie für das Gerät anbietet. Hier reicht die Vorlage von Kassenbon und Garantieurkunde meist aus.

Entgeltliche Zusatz-Garantie für Produkte

Elektronikfachmärkte bieten häufig kostenpflichtige Garantieverlängerungen an, mit denen die gesetzliche Garantie auf bis zu vier oder fünf Jahre verlängert wird. Diese Garantieverlängerungen bewirken in erster Linie eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Daher hat man dadurch nicht automatisch Anspruch auf ein neues Gerät, der Verkäufer ist zunächst auch zur Reparatur berechtigt. Hinzu kommt, dass in vielen Garantieverträgen bei einem Totalschaden der Ersatzanspruch des Käufers auf den Zeitwert beschränkt ist und somit nicht der Kaufpreis erstattet wird. Andererseits können auch zusätzliche Leistungen des Verkäufers vereinbart sein, etwa die kostenlose Bereitstellung eines Ersatzfernsehers für die Dauer der Reparatur.

Die Preisspannen sind unterschiedlich, je nach Anbieter und abhängig vom Gerät. So kann eine Plus-Garantie mit fünf Jahren Laufzeit beispielsweise für einen 1.000 Euro teuren TV 100,- Euro, bei einem PC eine vierjährige Zusatzgarantie 160,- Euro kosten.

Diebstahlschutz für Notebooks und Kameras

Zusätzlich kann man das neu gekaufte Notebook oder die neue Kamera beim Händler gegen Diebstahl absichern. Darüber hinaus kann die Garantie auch auf Verschleißschäden (z.B. Leistungsverlust bei Akkus) erweitert werden, die von der normalen Zusatzgarantie nicht erfasst sind. In einigen Fällen ist eine Selbstbeteiligung des Kunden im Schadensfall vorgesehen.

In Hinblick auf den Diebstahlschutz sollte man jedoch beachten, ob man nicht bereits eine Hausratversicherung abgeschlossen hat. Denn diese deckt Schäden durch Diebstahl bereits in den meisten Fällen ab. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Erstattung bei den Diebstahlschutzverträgen der Anbieter meist an sehr strenge Voraussetzungen gebunden sind und häufig das Risiko nach wie vor weitgehend auf den Kunden verlagert wird.

Bei einigen kleineren und mittleren Fachmärkten kann man eine sog. Wertegarantie abschließen, je nach aktueller Laufzeit mit einem monatlichen Betrag von 5 bis 8 Euro. Auch die Erweiterung mit Diebstahlschutz ist gegen Aufpreis möglich. Diese Wertegarantien bieten den Vorteil, dass damit auch Verschleißteile ausgetauscht werden können. Wenn die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert des Gerätes, können Kunden trotzdem die Reparatur verlangen und gegebenenfalls auch eine Neukaufbeteiligung. Bevor man eine solche Wertgarantie abschließt, sollte man jedoch die Kosten abwägen. Denn die Versicherung läuft meist über ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit vom Kunden gekündigt wird. Weiter sollte man sich im Klaren sein, dass bei einem Totalschaden kein Ersatzgerät bereit gestellt wird.

Gewährleistung und Garantie in der Insolvenz

Auch bei sog. Insolvenzverkäufen gelten grundsätzlich die Gewährleistungsregeln. Ein Haken besteht dann allerdings, wenn die Firma ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Denn dann sind Gewährleistungsansprüche möglicherweise nicht mehr durchsetzbar. Der Käufer kann dann seinen Schadensersatzanspruch nur gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen, die jedoch oftmals nicht ausreicht, um solche nachrangigen Gläubiger zu befriedigen.

Für die Kunden bleibt dann als einziger Rettungsanker nur der Rückgriff auf eine eventuell vom Produkthersteller freiwillig übernommene Herstellergarantie, die regulär ebenfalls über zwei Jahre läuft. Allerdings bietet diese Herstellergarantie nicht denselben vollen Schutz wie die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Denn dabei handelt es sich um eine freiwillige Garantie des Herstellers, die er von zahlreichen Faktoren abhängig machen (z.B. Registrierung des PCs) und auch bestimmte Leistungen ausschließen kann (Transportkosten etc.), die normalerweise nach dem Gewährleistungsrecht erstattet werden müssen.

Tipps für den Einkauf vor Ort

Abschließend möchten wir Ihnen noch einige praktische Tipps für Ihren Einkauf mitgeben. Wer ein teureres Gerät kaufen will, sollte nicht nur die Preise für das Gerät selbst in den verschiedenen Elektrofachgeschäften vergleichen, sondern auch die jeweiligen Garantieverträge genau lesen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen. Oftmals kann man auch zu dem Schluss kommen, dass man die Zusatzgarantien auch nicht benötigt. Denn für die ersten zwei Jahre nach dem Kauf ist man als Kunde relativ gut durch das gesetzliche Gewährleistungsrecht abgesichert.

Leider ist es inzwischen wegen der Krise auch ratsam, sich über das Geschäft Gedanken zu machen, bei dem man das Gerät kaufen möchte und man sollte außerdem darauf achten, ob auf Seiten des Herstellers ein deutschsprachiger Ansprechpartner zur Verfügung steht. Denn im Schadensfall verkompliziert sich die Situation für den Kunden zusätzlich, wenn er sein Gerät beispielsweise nach Fernost schicken will und dort kein Ansprechpartner zur Verfügung steht, der Deutsch spricht.

(WEL)


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