Gewalt in Chemnitz: Das Veröffentlichen des Haftbefehls ist eine Straftat
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In der Nacht auf Sonntag, den 26.08.2018, wurde in Chemnitz ein 35-Jähriger auf einem Stadtfest nach Auseinandersetzungen niedergestochen und erlag im Krankenhaus seinen Verletzungen. Gegen die Tatverdächtigen wurden Haftbefehle erlassen.
Haftbefehl gelangt an nationale Gruppierungen
Der Haftbefehl gegen eine der tatverdächtigen Personen gelangte entgegen rechtlicher Bestimmungen in die Hände nationaler Gruppierungen. Die Bürgerbewegung Pro Chemnitz und der AfD-Kreisverband veröffentlichten den Haftbefehl laut Medienberichten teilweise ohne Schwärzung sensibler Daten im Internet. Datenschutzrechtlich und aus Sicht eines fairen Strafverfahrens ist dies ein Fehler, der in einem Rechtsstaat nicht passieren darf.
Der Haftbefehl gibt Auskunft über Details zum Tathergang sowie zum Täter, aber auch über Namen von Zeugen. Wer den Haftbefehl an Externe weitergegeben hat, sei bisher ungeklärt und laut Aussage der Staatsanwaltschaft auch nur schwer ermittelbar. Klar sei jedoch, dass der Haftbefehl durch die Hände vieler Behördenmitarbeiter gegangen ist.
Veröffentlichung amtlicher Dokumente ist eine Straftat
Bei der Veröffentlichung bestimmter amtlicher Dokumente handelt es sich um eine Straftat. Die in Betracht kommenden Straftatbestände sind die Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353 b StGB sowie die verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353 d Nr. 3 StGB.
§ 353 d StGB schreibt u. a. fest, dass die Veröffentlichung sämtlicher amtlicher Dokumente des Strafverfahrens mit Strafe bedroht ist, wenn sie noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dies betrifft auch eine weitere Verbreitung der Dokumente. Bei einem Haftbefehl handelt es sich um ein solches Dokument. Als Amtsträger, etwa als Polizei- oder Justizbeamter, fällt die Strafe aufgrund der Verantwortung der Beteiligten härter aus.
Ordnungsgemäßes Strafverfahren gewährleisten
Sinn und Zweck dieser Norm ist es, die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu schützen. Das umfasst den Schutz vor öffentlicher Bloßstellung (vgl. BVerfGE 71, 206 , 218 = NJW 1986, 1239 = NStZ 1987, 321 L). Dies betrifft nicht nur die Tatverdächtigen, sondern auch Familienangehörige, sofern diese dort als Zeugen aufgelistet sind. Zudem greift im deutschen Strafrecht die Unschuldsvermutung, soll heißen, dass bis zur Urteilsverkündung die Unschuld des Tatverdächtigen anzunehmen ist. Auch soll die Unbefangenheit von Schöffen und Zeugen des Strafverfahrens nicht beeinflusst werden. Die Veröffentlichung solcher Dokumente könnte jedoch zu einer Beeinflussung bzw. Vorverurteilung führen.
Der Fall wird aktuell strafrechtlich untersucht.
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