Gewerbemiete während Corona

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Mietminderung endlich durchsetzbar - oder doch nicht? 

Für Gewerbemieter, die von der Corona-Pandemie betroffen sind (was einen Großteil der Gewerbetreibenden betreffen dürfte) gab es Ende des Jahres noch eine Neuerung, die vorerst positiv klingt: es wurde nun gesetzlich festgelegt, dass es sich bei Betriebsschließungen aufgrund der Pandemie um eine Störung der Geschäftsgrundlage handelt. Der Weg zur Stundung oder Mietminderung, welche durch die fehlenden Einnahmen kaum bezahlt werden können?

Bei genauer Betrachtung folgt der Dämpfer - das neue Gesetz sieht keine Rechtsfolge vor, es tritt somit kein automatisches Minderungsrecht ein. Die Ausgestaltung der Rechtsfolge ist weiterhin einzelfallabhängig.

❓ Wie komme ich als Gewerbemieter nun zu meiner Mietminderung? Muss ich als Vermieter eine Mietminderung akzeptieren?
Zunächst trifft den Mieter die Last darzulegen, dass die Beibehaltung des unveränderten Mietvertrags unzumutbar ist und es an einer Kompensation durch staatliche Maßnahmen fehlt. Sodann ist eine Abwägung der Mieter- und Vermieter-Seite erforderlich. Faktoren für den Mieter können die konkrete wirtschaftliche Situation, die erlittenen Umsatzeinbußen und die Höhe der staatlichen Hilfe sein. Was die Gewerbemiete angeht, haben Sie nun also eine Argumentationsgrundlage, allerdings sind Sie weiterhin auf die Kulanz des Vermieters angewiesen.

❓❗ Wenn Sie als Mieter oder Vermieter wissen möchten, ob eine Stundung, Mietminderung oder ein Erlass für Sie durchsetzbar oder und in welcher Höhe machbar ist, sprechen Sie mich an.



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