Schenkung: Die Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage

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In einem vor kurzem entschiedenen Fall geht es um eine Schenkung, die kurzfristig vor der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt wurde. Die Eltern eines der beiden Lebenspartner hatte mit dem Zweck des Immobilienerwerbs einen hohen Geldbetrag geschenkt. Kurz darauf, innerhalb von zwei Jahren, trennte sich jedoch das Paar. Die Eltern forderten nun einen Teil der Schenkung zurück. Der BGH gab dem mit Urteil vom 18.06.2019 (Az. X ZR 107/16) statt. Damit steht fest, nicht nur die Trennung in einer Ehe, sondern auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sein.

Wie kam es zu der Schenkung?

Die Tochter der klagenden Eltern lebte bereits seit 2002 in einer Beziehung mit dem Beklagten. 2011 kauften sie sich eine Immobilie, um darin gemeinsam zu leben. Für die Finanzierung stellten die Schenkenden etwa 100.000€ zur Verfügung. Sie gingen davon aus, dass die Beziehung des Paares langfristig weiterbestehen würde. Diese Annahme gilt als Geschäftsgrundlage der Schenkung. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern eine Schenkung in diesem Umfang nicht vorgenommen hätten, wenn eine Trennung abzusehen gewesen wäre. Deswegen forderten sie nun die Hälfte der Schenkung von dem ehemaligen Lebenspartner ihrer Tochter zurück. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen.

Begründung des BGH

Auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften könne man auf den Bestand einer Beziehung vertrauen. Zwar könne man nicht davon ausgehen, dass diese erst mit dem Tod eines Partners ende, mit einer Trennung sei stets zu rechnen. Da jedoch die Eltern davon ausgegangen sind, dass der Immobilienerwerb einen langfristigen Zweck erfüllen soll, fiel durch die zeitnahe Trennung des Paares die Geschäftsgrundlage der Schenkung weg. Diese grundlegende Veränderung kann eine Anpassung des Vertrags oder sogar dessen Auflösung erfordern (§ 313 Abs. 1 BGB). Den Eltern sei es demnach nicht zuzumuten, an der Schenkung festzuhalten. Dem ehemaligen Lebensgefährten der Tochter könne es jedoch zugemutet werden, seinen Anteil zurückzuzahlen. Durch die beidseitige Nutzung der Immobilie habe sich allerdings der Zweck der Nutzung zumindest zum Teil erfüllt. Deswegen muss der ehemalige Lebensgefährte der Tochter nur noch etwa 90 % der geforderten Summe zurückzahlen.

Anwendbarkeit auf andere Fälle

Mit diesem Urteil eröffnete der BGH die Anwendbarkeit auf ähnliche Fälle. Sollten Sie von einem gleichartigen Fall betroffen sein, suchen Sie sich anwaltliche Unterstützung. Sprechen Sie uns gerne an! Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!



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