Gewerbliche Nutzung einer Wohnung

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Der BGH hat im April 2013 entschieden, dass ein Vermieter grundsätzlich bei einer ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung geschäftliche, gewerbliche oder freiberufliche Aktivitäten des Mieters, die nach außen in Erscheinung treten, nicht ohne eine Vereinbarung dulden muss. Im entscheidenden Fall hatte der Mieter seine Wohnung an drei Werktagen in der Woche genutzt, um bis zu 12 Schülern Gitarrenunterricht zu erteilen. Darin sah der BGH eine vertragswidrige geschäftliche Aktivität, insbesondere weil Publikumsverkehr vorlag.

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